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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0264
Frank Raberg

regierung abgewiesen worden. Diese Mitteilung Gogs wurde im Plenum mit Bravo-Rufen
quittiert.

Es war deutlich zu spüren, daß die Stimmung im Plenum gegen Hohenzollerns Eigenstaatlichkeit
war. Auch vom »Land Hohenzollern« durfte nicht die Rede sein, sondern
(in Art. 2,1) nur von den württembergischen und hohenzollerischen Kreisen. Satz 2 sicherte
den Kreisen Hechingen und Sigmaringen aber immerhin das Maß an Selbständigkeit
zu, daß sie am 1. Januar 1933 besessen hatten. Und wie immer, wenn eine verfassungsmäßige
Einigung nicht sofort erreichbar ist, wurde in Aussicht gestellt, daß ein Gesetz
das Nähere regeln werde.

Gog war der festen Uberzeugung, das hohenzollerische Volk lege großen Wert darauf
, seine Rechte gewahrt zu sehen. Da er sich als Sachwalter des Volkes betrachtete,
räumte er in seiner Berichterstattung dem hohenzollerischen Aspekt einen Raum ein, den
er bei jedem anderen denkbaren Berichterstatter wohl kaum gefunden hätte. Der SPD-
Abgeordnete Oskar Kalbfell (1897-1979) bemängelte Gogs Ausführlichkeit grundsätzlich
, da es so 14 Tage dauere, ehe die Verfassung verabschiedet werden könne, und machte
den Vorschlag, das Verfahren abzukürzen, indem der Berichterstatter nur noch das
Grundsätzliche herausstelle. Die Landesversammlung stimmte Kalbfells Vorschlag zu,
und Gog, der die Kritik Kalbfells wohl registriert hatte, ließ verlauten, ihm werde dadurch
auch die Arbeit erleichtert. Mit allen Mitteln suchte er mit seinen drei Mitstreitern
dennoch, das Beste für die beiden Kreise herauszuholen. Der buchstäblich in letzter
Minute von den hohenzollerischen Abgeordneten eingebrachte Antrag, im Art. 2 die angestammten
Rechte Hohenzollerns zumindest einzeln aufzuführen, wurde nach Debattenbeiträgen
von Staatsrat Schmid (der merklich genervt von »Bagatellen« sprach78) und
des SPD-Abgeordneten Waldner (1889-1959), der seinen Namen für die Antragstellung
zurückzog und meinte, die Hohenzollern seien mit den Preußen ausgekommen, nun
würden sie sicher auch mit den Schwaben auskommen, wurde abgelehnt. Und auch Gogs
späterer Einspruch gegen den Abänderungsantrag der SPD zum Art. 87,1 - Der Gebietsbestand
der Gemeinden und der Kreise kann nur durch Gesetz geändert iverden sollte es
nun heißen und kam auch so in die Verfassung - fruchtete nichts. Er hatte, wiederum
trotzig, im Namen des Landes Hohenzollern dagegen Stellung bezogen, daß eine Änderung
der Kreisgrenzen durch einfaches Gesetz möglich sei.79

Zweifellos hatten die (CDU-)Vertreter Hohenzollerns in der Landesversammlung
und an der Spitze ihr Sprecher Gog damit eine Niederlage hinnehmen müssen. Festzuhalten
bleibt aber, daß auch die in die Verfassung aufgenommene Bestimmung des Art.
2,2 die Hohenzollernfrage offenhielt. Dreher, Gog und Hermann - weit davon entfernt,
klein beizugeben - bildeten fortan den Kern der hohenzollerischen »Irredenta«, die
dafür sorgte, daß diese Frage auch auf der Tagesordnung blieb.80

Im folgenden zog Gog die Berichterstattung zügig durch und übergab sie nach der
Vorstellung des Art. 41 (Aufwandsentschädigung für Abgeordnete) an seinen Fraktions-

78 VBLWH, 10. und 11. Sitzung (21. und 22. April 1947), S. 8. Schmid sagte, daß niemand die Absicht
habe, die Autonomie in Hohenzollern einzuschränken, es aber bedenklich sei, jeden einzelnen
Punkt verfassungsmäßig festzuschreiben, da notwendige, selbst geringfügige Änderungen dann jedesmal
eine Verfassungsänderung notwendig machen würden. »Was die hohenzollerische Bevölkerung
vernünftigerweise beanspruchen kann, ist die Möglichkeit, als Kommunalverband höherer
Ordnung, wie ich das nennen möchte, weiter zu bestehen, und dieses Recht garantiert ihr die bisherige
Fassung des Art. 2«.

79 Ebd., S. 51.

80 Vgl. auch Nüske (wie Anm. 76), der schon in bezug auf die Verfassungsberatungen schreibt:
»Das lange Hin und Her war nahezu ausschließlich auf die der CDU angehördenden Abgeordneten
Hohenzollerns zurückzuführen«.

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