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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0269
Franz Gog

genheit ablehnt § 27 Abs. 1 Satz 2 STPO. Daraufhin besprach Müller am 11. Juni vor Beginn
der nächsten Sitzung im Beisein seines Mitarbeiters Amtsgerichtsdirektor Erich
Neilmann und des Präsidenten von Normann in Hechingen die Angelegenheit mit Gog.
Dieser machte geltend, daß er sich in keiner Weise befangen fühle und ihm nur an einem
gerechten Urteil gelegen sei. Er gestand aber zu: Das sehe ich ein, daß es unklug gewesen
war, dem Angeklagten nachzulaufen. Daß ich noch im Talar war, habe ich ganz übersehen
. Als Ergebnis des Gesprächs hielt Müller mit der bei ihm eigenen Akribie fest: Gog
hat sich bereit erklärt, bei Beginn der Sitzung eine Erklärung abzugeben, in der er dem
Gericht mitteilt, daß auf Grund einer Äußerung, die er Dritten und dem Beschuldigten
gegenüber gemacht hat, die Besorgnis der Befangenheit ihm gegenüber als begründet
anzusehen ist. Nach Verlesung dieser Erklärung mußte Präsident von Normann das
Ausscheiden Gogs aus der Verhandlung und die Unterbrechung des Verfahrens bekanntgeben
.

Was ihn eigentlich dazu veranlaßt hatte, Schraermeyer nachzulaufen, erklärte Gog
auch in einer Stellungnahme für das Landgericht Hechingen.98 Demnach habe ihm nach
der Landtagssitzung vom 3. Juni der Landrat des Kreises Tettnang, Emil Münch", auf
der gemeinsamen Heimfahrt erzählt, daß er Schraermeyer von seiner Tätigkeit als Major
beim Wehrkreiskommando Sigmaringen kenne und ihn, Gog, gebeten habe, diesem einen
Gruß zu bestellen. Er fügte hinzu: Bestellen Sie den Gruß aber nicht von Landrat
Münch, sondern von Major Münch, da mich Sch. unter diesem Namen kennt. Diesen
Gruß habe er dann auch ausgerichtet und dem sichtlich niedergeschlagenen Angeklagten
noch mit allgemeinen Vertröstungen wie etwa: Kopf hoch, es wird schon recht gehen moralisch
aufhelfen wollen. Dies hätten zwei Zeugen beobachtet, von denen der eine Offizier
bei der Surete war.'20 Es ist zu vermuten, daß dieser die Herren bei der Militärregierung
in Tübingen auf den ganzen Vorfall aufmerksam gemacht hat, wenn sich auch alle
Aufzeichnungen, ob nun von Gogs, Müllers oder von anderer Hand, auffallend zurückhalten
, diesen Verdacht expressis verbis zu äußern.

Gogs Versuche, sein Verhalten verständlich zu machen und der Anschuldigung ihre
brisante Schärfe zu nehmen, konnten allerdings nichts fruchten, da zu der bereits bestehenden
eine weitere Anschuldigung hinzukam, die im gleichen Zusammenhang stand
und sich auch auf den gleichen Tag, den 6. Juni, bezog. Demnach habe sich Gog während
der Mittagspause von der Zeugin Hodler zum Bohnenkaffee einladen lassen.101 Der in
dieser Weise Beschuldigte erfuhr erst im September von diesem weiteren Punkt und erklärte
dazu102, er sei in der Tat mit Frau Hodler während der Mittagspause an einem Tisch
gesessen. Dazu sei es gekommen, weil zu ihm und dem ihn begleitenden Assessor der
Landtagsabgeordnete Hermann gestoßen sei, der vorgeschlagen habe, zusammen das
Mittagessen in einem Nebenraum des Speisesaals einzunehmen. Dort habe schon Frau
Hodler gesessen, die nach dem Mittagessen von ihrem Bohnenkaffee angeboten habe. Er
habe sich zunächst ablehnend verhalten und das Angebot als nicht angebracht abgelehnt.
Herman habe sich darauf - die Korrektheit seines Fraktionskollegen bespöttelnd - den
Kaffee schenken lassen, womit er nun ihm »gehörte« und Gog letztendlich doch von
dem Kaffee getrunken habe.

98 Schreiben Franz Gog, Stetten, 15. September 1947, an Landgericht Hechingen, in PFG.

99 Nicht zu verwechseln mit dem ebenfalls als Landrat (von Wangen; 1950-1972) tätigen Dr. Walter
Münch (1911-1992). Münch (f 1961) war Anfang 1947 Landrat geworden (bis 1956).

100 Aktennotiz Müller (wie Anm. 95 und 96).

101 Begründung zur Einleitung des Dienststrafverfahrens per Verfügung vom 24. November 1947
durch das Justizministerium, in PFG.

102 Schreiben Franz Gog, Stetten, 20. September 1947, an Landgericht Hechingen, in PFG.

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