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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0273
Franz Gog

Parteifreund Gog, wurde aber auch immer wieder von Capitaine Ebert aufgefordert, die
Disziplinarsache Gog schnell zu erledigen.117

Daß der »Fall Gog« letztlich doch eher schleppend behandelt wurde, lag auch an der
personellen Besetzung der Untersuchungsführung und an Gogs Unschlüssigkeit. Biedermann
war per Gesetz vom Richteramt ausgeschlossen - eine Tatsache, die das Justizministerium
schon von Anfang an hätte berücksichtigen müssen. Der als nächstes in Frage
kommende Präsident des Landgerichts Tübingen, Hermann Bendel118, galt wegen seiner
guten persönlichen Kontakte zum Ehepaar Gog als befangen. Daher schrieb Müller
an den Präsidenten des Landgerichts Rottweil, Reinhold Teufel, dieser solle die Hauptverhandlung
führen."9 Teufel übernahm die Aufgabe und setzte den Termin der Hauptverhandlung
auf den 20. April 1948 fest.120 Zugleich mit dieser Information für das Justizministerium
stellte er den Termin aber schon wieder in Frage, weil Gogs Verteidiger,
Rechtsanwalt Hank in Horb, sich auf Gogs Immunität als Abgeordneter berufen wolle.
Der entsprechende Verfassungsartikel121 habe ohne jeden Zweifel auch Anwendung auf
Dienststrafverfahren. Müller war sich dessen offenkundig nicht so sicher, weshalb er an
den Rand des Schreibens notierte, er werde Niethammer um eine Stellungnahme dazu
bitten.

Müller ließ Gog wissen, daß er sich bei Niethammer erkundigt habe, da er Zweifel habe
, ob sich der Art. 39 seinem Sinn und Wortlaut nach auch auf Disziplinarsachen erstreckte
. Er warnte Gog davor, sich auf die Immunität zu berufen, und drückte sein Befremden
darüber aus, daß dies nun plötzlich zur Debatte stehe. Es sei möglich, daß die
Militärregierung dann berufliche Sanktionen ergreife, was unbedingt verhindert werden
müsse. Die Sorge Müllers, daß sich die Sache dergestalt weiter zuspitzen könnte, ist mit
Händen zu greifen. Offenkundig erkannte auch Gog rasch, daß die Absicht seines Verteidigers
in eine gefährliche Sackgasse führen konnte, weshalb er selbst auf Aufhebung der
Immunität drängte.

Teufel beharrte auf seinem Standpunkt, Art. 39 beziehe sich auch auf Dienststrafverfahren
. Dem ungeduldig auf baldige Erledigung des Falles drängenden Capitaine Ebert
mußte Müller dies am 1. April 1948 mitteilen, nicht ohne darauf hinzuweisen, daß das
Justizministerium eine andere Auffassung vertrete. Am gleichen Tag122 schrieb Müller an
Landtagspräsident Karl Gengier und bat ihn um Erteilung der Genehmigung zur Durchführung
des Verfahrens. Teufel hob den Termin vom 20. April für die Eröffnung der
Hauptverhandlung auf, weil zunächst der Landtag um seine Zustimmung zur Eröffnung

117 Auszug aus der Niederschrift der Besprechung Ebert-Müller vom 26. Januar 1948, in PFC

118 Bendel (1894-1972), geboren in Ravensburg, war seit 1925 als Rechtsanwalt in Ravensburg
tätig und war von 1945 bis 1947 kommissarischer Landrat von Ravensburg. In dieser Zeit war er
Sprecher der Landräte Württemberg-Hohenzollerns gewesen. Von 1947-1949 war er Präsident des
Landgerichts Tübingen, danach bis zu seiner Pensionierung 1960 Präsident des Landgerichts Ravensburg
als Nachfolger des in den Ruhestand getretenen Oskar Schmid. Kreisarchiv Ravensburg
B. II. RV prov, Bü Y 2134 und freundliche Mitteilung von Dr. Irene Pill-Rademacher, Kreisarchiv
Ravensburg, vom 19. Juni 1995. Im 4. Band der Baden-Württembergischen Biographien (Stuttgart)
wird ein Artikel über ihn von Frank Raberg erscheinen.

119 Brief Gebhard Müller, Justizministerium, 9. Februar 1948, an Reinhold Teufel, in PFG

120 Verfügung des Vorsitzenden der Dienststrafkammer vom 22. März 1948, in PFG.

121 Verfassung für Württemberg-Hohenzollern, Art. 39,1: »Während des Wahlzeitraumes darf ein
Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung oder aus einem anderen Grund nur dann
zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, wenn der Landtag dies genehmigt
hat«.

122 Brief Gebhard Müller, Justizministerium, Tübingen, 1. April 1948, an Präsident Karl Gengier,
in PFG. Vgl. außerdem VLWH, 26. Sitzung, 11. Juni 1948 (Berichterstatter Acker zum »Fall Gog«),
S. 350.

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