Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0275
Franz Gog

hatte, fiel hart aus: auf die Dauer von vier Jahren wurden ihm die Bezüge um ein Zehntel
gekürzt. Außerdem hatte er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschuldigte ließ
gröblich die Rücksichten außer Acht, die er dem Ansehen seines Standes und dem Ansehen
der Rechtspflege des Landes schuldete, heißt es in der Begründung. Er habe sich aber
nicht in einem solchen Maße schuldig gemacht, daß er hätte als unwürdig aus dem Justizdienst
entlassen werden müssen, weshalb die gemäß den Paragraphen 4 und 7 der Reichsdienststrafordnung
nächsthöhere Strafe der Kürzung der Bezüge habe verhängt werden
müssen.

Das Urteil war ein schwerer Schlag für Franz Gog. Es traf ihn und seine Familie, die
sich durch die Geburt des Sohnes Andreas am 2. April 1948 noch einmal vergrößert hatte
, finanziell sehr hart, von dem zu befürchtenden Schaden seines Ansehens als Richter
und Abgeordneter ganz zu schweigen. Es lag nahe, gegen das Urteil anzugehen, und
Gog, der am 29. Oktober 1948 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen hatte, tat dies
mit Schreiben vom 4. November 1948 ans Justizministerium131: Das genannte Urteil ist
dem Grunde wie der Straßlöhe nach zu beanstanden, schrieb er selbstbewußt. Ich beziehe
mich insoweit auf die bei den Akten befindliche Berufungsbegründung. Ich führe weiter
hierzu an: Das Urteil berücksichtigt die eingetretene Geldumwertung in keiner Weise,
und doch war sie mit dem fast vollständigen Verlust des Vermögens von mir und meiner
Familie verbunden. Da wir kein Sachvermögen besitzen, wurde dadurch die ganze materielle
Sicherung der Familie zerstört und ist sie allein auf meine Dienstbezüge angewiesen.
Justizminister Carlo Schmid reagierte rasch und durchschlagend, als er Gog mitteilte, die
Strafe werde ihm im Wege der Gnade mit Wirkung ab dem 1. April 1949 erlassen.132 Den
Einfluß des einstmals engsten Mitarbeiters Schmids im Justizministerium, des mittlerweile
zum Staatspräsidenten aufgestiegenen Gebhard Müller, wird man bei dieser Entscheidung
Schmids getrost in Rechnung stellen dürfen.

So war letztlich Schlimmeres für Gogs Karriere doch noch verhindert worden. Die
vollständige Ableistung der Strafe hätte ihn in jeder Hinsicht langfristig mit einem Makel
behaftet, der nicht so leicht zu übersehen gewesen wäre. Doch der »Gnadenerlaß« Carlo
Schmids wendete alles zum Guten. Gog war in Zukunft besonders auf der Hut, verhielt
sich im Beruf und in der politischen Arbeit zurückhaltender und zeigte damit, daß er seine
Lektion gelernt hatte. Nichts deutet darauf hin, daß der »Fall Gog« ihm später noch
irgendwie geschadet hätte. Wenn man bedenkt, daß ein noch schärferes Urteil das Aus
für ihn bedeutet hätte, wird man mit Recht anmerken dürfen: Er war noch einmal davongekommen
.

6. VORSITZENDER DER CDU-FRAKTION IN BEWEGTER ZEIT -
DER LANDESPOLITIKER GOG ZWISCHEN REGIERUNGS-
»STREIK« UND ANNAHME DES GRUNDGESETZES 1948/49

Der »Fall Gog« hatte es mit sich gebracht, daß er seine Tätigkeit als Abgeordneter im
Landtag von Württemberg-Hohenzollern zumindest in der Anfangszeit nicht mit der
gebotenen Beständigkeit ausfüllen konnte. Abgesehen von seiner Rede zur Borkenkäferplage
im November 1947 war er im ersten Jahr seiner Landtagsarbeit vor dem Plenum gar
nicht in Erscheinung getreten.

Bei der Wahl der Ausschüsse am 12. Juni 1947 war Gog in den Verwaltungs- und
Rechts-Ausschuß gewählt worden.133 Seine Zugehörigkeit zum Finanz-Ausschuß sowie

131 In PFC

132 Justizminister Carlo Schmid, Tübingen, 8. Januar 1949, an Franz Gog, in PFG.

133 VLWH, 2. Sitzung, 12. Juni 1947, S. 4.

263


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0275