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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0291
Franz Gog

(Beilage 586) vonstatten gehen.173 Der Staatspräsident skizzierte die besondere staatsrechtliche
Situation der Hohenzollerischen Lande174, deren Abtretung an Preußen im
Dezember 1849 nach den revolutionären Ereignissen von 1848/49 durch die Fürsten von
Hohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen erfolgt war. 1852 sei der Regierungsbezirk
geschaffen worden, 1873 der Landeskommunalverband. 1933 habe dieser seine Funktionen
an den NS-Regierungspräsidenten von Sigmaringen verloren. Nach Kriegsende sei
Hohenzollern dem Staatsgebiet Württemberg-Hohenzollerns zugeschlagen und eine
Klärung der staatsrechtlichen Lage angestrebt worden, die allerdings in der Hoffnung auf
eine baldige Regelung des Zusammenschlusses der drei südwestdeutschen Länder 1948
hintangestellt worden war. Uber die auf Anregung der Abgeordneten Gog und Hermann
am 14. März 1950 in Bebenhausen zustandegekommene Besprechung zwischen Vertretern
der hohenzollerischen Kreise und der Staatsregierung berichtete Müller, es habe bei
den hohenzollerischen Teilnehmern Ubereinstimmung darüber geherrscht habe, daß eine
Vertretung der Hohenzollerischen Lande in Gestalt eines Kommunallandtages geschaffen
werden sollte. Dieser sollte nach Ansicht der überwiegenden Mehrheit der hohenzollerischen
Vertreter zu 3/4 durch die Kreistage und zwar aus ihrer Mitte gewählt
werden. Die endgültige Regelung des Aufgabenkreiss des Landeskommunalverbandes
sollte erst nach der Konstituierung des Kommunallandtages erfolgen. Auf Grundlage dieser
Besprechung sei die Regierungsvorlage ausgearbeitet und den hohenzollerischen
Landtagsabgeordneten, dem Landeskommunalverband und den Kreistagen von Sigmaringen
und Hechingen zum Zwecke der Stellungnahme zugeleitet worden, wovon der
Landesausschuß, die Parteien und der Kreistag Hechingen Gebrauch gemacht hätten.
Der Landeskommunalverband würde, so Müller, im wesentlichen wie vor 1933 aufgebaut
werden, d. h. auch wieder politische und administrative Aufgaben erhalten. Insbesondere
ist dem Wunsch der hohenzollerischen Bevölkerung, in dem Kommunallandtag
ein politisches Sprachrohr gegenüber der Landesregierung zu besitzen, durch die Uber-
tragung entsprechender politischer Aufgaben auf den Kommunallandtag Rechnung getragen
worden. Die Selbstverwaltung sei ebenso wieder dem Rechtszustand vor 1933 angeglichen
worden, so daß die Vorlage allen berechtigten hohenzollerischen Wünschen
Rechnung getragen hat. Die Regierung in Tübingen und das hohenzollerische Volk seien
gleichermaßen daran interessiert, das Selbstverwaltungsgesetz noch vor der informatorischen
Volksbefragung zu verabschieden.

In seiner Rede, die Müllers Ausführungen folgte, bemühte sich Franz Gog, die Befindlichkeit
der Hohenzollern darzustellen, für die die Selbstverwaltung nach dem Ende
der Fürstentümer ein Stück Selbstbehauptung gewesen sei und den zwangsweisen Anschluß
an das Königreich Preußen wesentlich gemildert habe. Ebenso zwangsweise sei
1945 die Angliederung an Württemberg-Hohenzollem erfolgt, wobei die Hohenzollern
nicht gefragt worden seien, ob sie etwa gern dem neuen Staatsverband angehören wollten
- eine naive Äußerung Gogs, die seitens der SPD mit Stoßseufzern wie Mein Gott!
quittiert wurde. In der Folge bemängelte Gog die Wahl der Mitglieder des Kommunallandtags
durch die Kreistage, woraus er aber keine Grundsatzfrage machen wolle.
Grundsätzliche Kritik am Gesetzentwurf übte er nicht und bedankte sich am Ende seiner
Rede bei der Regierung dafür, daß dieser sich größtenteils mit den Wünschen der Bevölkerung
und der Politiker decke. Eduard Leuze, der betonte, wie lange die Beratung des
Gesetzentwurfs den Ausschuß in Anspruch genommen habe, und Carlo Schmid, der von

173 VLWH, 90. Sitzung, 1. September 1950, S. 1748-1762, Gogs Rede S. 1750-1753 (mit weiteren
Bemerkungen S. 1758,1759, 1762).

174 Die Ausführungen Müllers wurden unter dem Titel »Die Selbstverwaltung der Hohenzollerischen
Lande« auch im Staatsanzeiger für das Land Württemberg-Hohenzollern, 1. Jahrgang, Nr. 3
(vom 14. September 1950), S. 46-48 publiziert.

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