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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0308
Frank Raberg

Am Tag darauf vertrag Gog219 in der Landesversammlung - durchweg erfolglos -
mehrere Anträge der CDU, so den Antrag, das Institut des vom Volk gewählten Staatspräsidenten
in die Verfassung aufzunehmen. Er erinnerte an die schwierigen Mehrheitsverhältnisse
im Reichstag und im preußischen Abgeordnetenhaus in der Zeit der Weimarer
Republik, die immer wieder die Regierungsbildung erschwert und die Position des
Regierungschefs unterhöhlt hätten. Wir sind der Meinung, daß es zur Vermeidung solcher
Nachteile richtig wäre, nicht nur bezüglich des gesetzgebenden Organs direkt an das
Volk zu gehen, sondern auch den Chef der Regierung, den Kopf der Regierung mit der
aus der direkten Volkswahl stammenden Autorität zu umgeben. Wir sind der Auffassung,
daß dieses Prinzip an sich schon in dem Grundsatz der Trennung der Gewalten festgelegt
ist und daß es uneben erscheint, nur für das gesetzgebende Organ, nämlich den Landtag,
direkt auf die Volkswahl zurückzugehen, daß es vielmehr, um eine gewisse Ausgewogenheit
zu erreichen, richtiger wäre, auch das oberste Exekurtivorgan mit dieser direkten
Volkswahl auszustatten. Verschiedene Redner der Koalitionsparteien, darunter der im
Verfassungs-Ausschuß besonders rührige SPD-Abgeordnete Walter Krause ("1912),
wiesen den Versuch der Union, hier ein Element des präsidialenRegierungssystems ä la
Frankreich oder USA zu installieren, ebenso entschieden zurück wie den Antrag, bei jeder
Veränderung innerhalb der Regierung das Vertrauensvotum des Parlaments einholen
zu müssen. Auch die Anträge zur größeren Gewichtigung des Volksbegehrens sowie jener
, der Ministerpräsident solle die Richter und Beamten des Landes ernennen, wurden
niedergestimmt.

Auch bei der Abstimmung über den endgültigen Namen des neuen Landes zählte
Gog zu den »Verlierern«, da er für den von mehreren SPD- und FDP/DVP Abgeordneten
vorgeschlagenen Namen »Schwaben« (mit 25 weiteren Abgeordneten) stimmte,
während 69 Abgeordnete (darunter fast alle Mitglieder der CDU-Fraktion) für »Baden-
Württemberg« votierten. 220 In der Schlußabstimmung wurde dann noch der Vorschlag
»Württemberg-Baden« eingebracht; nun befand sich Gog aber bei den Befürwortern des
Landesnamens »Baden-Württemberg« und damit auf der erfolgreichen Seite: 85 Abgeordnete
stimmten für »Baden-Württemberg«, 21 für »Württemberg-Baden«, vier Abgeordnete
enthielten sich der Stimme.

Die baden-württembergische Landesverfassung wurde am 11. November 1953 mit
102 gegen fünf Stimmen bei sieben Enthaltungen in der Landesversammlung angenommen
und trat acht Tage später in Kraft - ein Ereignis, das durch einen Staatsakt im
Großen Haus der Württembergischen Staatstheater in Stuttgart gebührend gewürdigt
wurde.

Erst mit der Verfassungsschöpfung für den neuen Staat Baden-Württemberg als Bundesland
der Bundesrepublik Deutschland ging die Nachkriegszeit im deutschen Südwesten
wirklich zu Ende. Franz Gog, der schon im Rumpfstaat Württemberg-Hohenzol-
lern in der Notzeit des deutschen Volkes politische Verantwortung übernommen hatte,
war an der Entstehung der Landesverfassung maßgeblich beteiligt gewesen. Wie er in den
zurückliegenden Jahren daran mitgewirkt hatte, die Grundlagen für eine neue und beständige
Demokratie im deutschen Südwesten zu schaffen, so sollte er in den nächsten
zwei Jahrzehnten als einer der bedeutendsten CDU-Politiker wesentlichen Anteil an der
Stabilisierung der Demokratie und an der Konsolidierung des Landes Baden-Württemberg
haben.

219 Die folgende Schilderung und die Zitate in WLBW, 53. Sitzung, 8. Oktober 1953, S. 2300-2305,
S. 2306, S. 2309-2310, S. 2312, S. 2314.

220 WLBW, 56. Sitzung, 22. Oktober 1953, S. 2403-2404.

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