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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0061
Württemberg in Hohenzollern - zur Territorialpolitik der Grafen von Württemberg

Sigmaringen war allerdings nur Pfandbesitz, konnte also jederzeit wieder ausgelöst
werden. Hier erreichte der Nachfolger des 1325 verstorbenen Grafen Eberhard
I., Graf Ulrich III., noch im Jahre seines Regierungsantritts eine wesentliche
Verbesserung. Den Habsburgern bot sich damals die Chance, die Grafschaft Pfirt in
der Burgunder Pforte zu erben. Pfirt stellte eine wichtige territoriale Ergänzung
zum habsburgischen Besitz im Oberelsass und in der heutigen Schweiz dar. Es gab
jedoch noch einen Miterben, eben Graf Ulrich III. von Württemberg, der mit einer
Pfirter Grafentochter verheiratet war. Und dieser ließ sich den Verzicht auf das Pfir-
ter Erbe entsprechend bezahlen. Die Habsburger mussten ihm nämlich dafür die
enorme Summe von 5000 Mark Silber versprechen. Wenn sie die Summe nicht innerhalb
von fünf Jahren aufbrächten, sollte Ulrich seinen Pfandbesitz, nämlich Sigmaringen
sowie die Hälfte der Burg Teck und der Stadt Kirchheim, als Eigentum erhalten64
. Diese Vertragsbestimmung scheint dann später auch in Kraft getreten zu
sein, denn spätestens seit der Mitte des H.Jahrhunderts befand sich Sigmaringen im
Eigentum der Grafen von Württemberg65, obwohl es einen förmlichen Vertrag sicher
nicht gab66.

64 HStAS A 602 WR 9761. - Schuler (wie Anm. 53) S. 1/2 (Nr. 3). - Regesta Habsburgica,
3. Abteilung (wie Anm. 50) S. 193/4 (Nr. 1561). - Sattler (wie Anm. 55) S. 99/100. - Ob die
1346 in einem Bündnisvertrag zwischen den Grafen von Württemberg und Herzog Albrecht
von Osterreich genannte, von den Vorfahren der Grafen herrührende Schuld des Herzogs und
seines verstorbenen Bruders Otto gegenüber den Württembergern mit diesen 5000 Mark
Silber im Zusammenhang steht, muss an dieser Stelle offen bleiben. Eine im Bündnisvertrag
vereinbarte Zahlung des Herzogs an die Grafen in Höhe von 1000 Mark Silber sollte auf diese
Schuld angerechnet werden (Schuler [wie Anm. 53] S. 102 [Nr. 311]; Christoph Friedrich
Stalin [wie Anm. 2] 3. Teil, 1856, S. 229).

65 Überzeugendes Indiz für die Umwandlung des Pfandes in Eigentum ist das Auftreten Graf
Eberhards II. von Württemberg als Patronatsherr im Raum Sigmaringen: 1349 erlaubte Graf
Eberhard II. den Nonnen zu Hedingen (bei Sigmaringen), die Pflegschaft der Johanniskapelle
und das zugehörige Haus im Kirchhof mit einem ehrbaren Pfaffen oder Laien zu besetzen
(Württembergische Regesten I [wie Anm. 50] Teil 1, 1916, S.37 [Nr. 879]; 1359 siegelte Graf
Eberhard II. von Württemberg als Patron der Kirche von Laiz, zu der die Stadt Sigmaringen
damals kirchlich gehörte (StAS FAS [Dep. 39] DS 1 R 78 Nr. 567; vgl. Maier [wie Anm. 56]
S. 14). Denn nach dem Kirchenrecht verblieben bei Verpfändungen die mit den verpfändeten
Gütern verbundenen Patronatsrechte beim Eigentümer und gingen nicht auf den Pfandinhaber
über (Paul Hinschius: System des katholischen Kirchenrechts mit besonderer Rücksicht
auf Deutschland Bd. 3. Berlin 1883 [Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in
Deutschland 3]. S. 78-80; vgl. Götz Landwehr: Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte
im Mittelalter. Köln-Graz 1967 [Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 5]. S.342; vgl.
auch den Streit um das Patronatsrecht zwischen dem Pfandinhaber und dem Pfandherrn in
der verpfändeten Grafschaft Veringen am Ende des 14. Jahrhunderts, s.u. S. 65/6, und die entsprechende
Bestimmung bei der Verpfändung Sigmaringens 1399, s.u. S. 67).

66 Zum einen ist ein solcher Vertrag nicht erhalten, zum anderen verpflichteten sich die Grafen
von Württemberg 1459, als sie das Eigentum an Sigmaringen an die Grafen von Werdenberg
abtraten, dass sie die Werdenberger entschädigen wollten, falls Sigmaringen doch nit eigen
sunder pfant sei und die Habsburger es mit dem Rechtsanspruch, dass sie ein losung zu
Sigmeringen haben solten, einlösten (StAS Ho 80 T 1 U 1459 Mai 16; Abdruck bei J[ohann]
N[epomuk] von Vanotti: Geschichte der Grafen von Montfort und von Werdenberg. Ein

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