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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0069
Württemberg in Hohenzollern - zur Territorialpolitik der Grafen von Württemberg

Göggingen, Menningen, Rast und Rengetsweiler, außerdem die Vogtei über die
Klöster Heiligkreuztal, Habsthal, Wald und Hedingen sowie einen Hof zu Harthausen
;

- das habsburgische Pfand Burg und Stadt Veringen mit Veringendorf, Benzingen
und Harthausen97.

Die Verpfändung von 1399 ist sicher nicht so zu interpretieren, dass Württemberg
seine Position im Raum Sigmaringen auf Dauer hätte aufgeben wollen. Denn Württemberg
behielt sich bei der Verpfändung vor:

- selbstverständlich das Recht der Einlösung;

- alle lehen geistlich und weltlich, es syen kirchen oder edler lüt manlehen, die von
den vorgenannten herschaften rürend, womit der Einfluss auf die Geistlichkeit
und den Ritteradel gewahrt blieb;

- den Wildbann und damit ein wichtiges Hoheitsrecht;

- das Recht, außerordentliche Steuern zu erheben, ebenfalls ein Hoheitsrecht;

- das Offnungsrecht der Burgen Sigmaringen und Veringen und damit den militärischen
Einfluss;

- das Heimfallrecht für den Fall, dass der Werdenberger ohne männlichen Erben
sterben sollte.

In kirchlichen Angelegenheiten nahm der Graf von Württemberg deshalb weiterhin
seine Rechte wahr, so etwa bei der Abtrennung von Inzigkofen von der Pfarrei Laiz
1412 oder bei der Präsentation von Geistlichen auf Pfarrstellen98. Nach wie vor bemühte
man sich auch, die adlige Klientel in der Region zu vermehren, wie das Beispiel
der Familie Hornstein zeigt. So ist Hans von Hornstein zu Schatzberg 1412 als
württembergischer Diener belegt, ebenso Ulrich von Hornstein zu Bittelschieß
1416; Hug von Hornstein zu Heudorf war Hofmeister und Rat der Gräfin Henriette99
. Auch Erwerbungen von den Grafen von Zollern zu Beginn des 15. Jahrhunderts
zeigen, dass Württemberg bestrebt war, seine Position auf der Alb bis zur Donau
hin auszubauen: 1403 verkaufte Graf Mülli von Zollern seine Herrschaft
Schalksburg mit der Stadt Balingen um 28000 Gulden an Graf Eberhard von Württemberg
. Graf Friedrich der Ottinger von Zollern verpfändete 1415 beinahe seinen
gesamten Besitz an Württemberg, darunter Mössingen. Nach der Zerstörung der
Burg Hohenzollern 1423 geriet Graf Eitelfriedrich von Zollern im Markgröninger
Vertrag von 1429 in völlige Abhängigkeit von Württemberg: Die Grafen von Zollern
hatten ihre Herrschaft unter württembergischen Schutz und Schirm zu stellen
und unbefristete Dienstverträge mit Württemberg einzugehen, außerdem sollte im
Falle des Aussterbens der Zollern im Mannesstamm die Herrschaft Zollern an
Württemberg fallen100.

97 StAS Ho 80 T 1 U 1399 Jan. 2. - Abdruck bei von Vanotti (wie Anm. 66) S. 566-570. -
Mayer (wie Anm. 66) S. 29.

98 Friedrich Eisele (wie Anm. 88) S. 7/8.

99 von Hornstein-Grüningen (wie Anm. 85) S. 77, 97 und 133/4.

100 Mertens, Württemberg (wie Anm. 12), S. 46/7. - Schöntag (wie Anm. 79) S. 220-223. -
Seigel, Zollernalbkreis (wie Anm. 76) S. 96/7.

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