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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0142
Manfred Teufel

a) persönliche Fühlungnahme mit den Gendarmeriebeamten und Gendarmeriehilfskräften
, Entgegennahme von Wünschen und Mitteilung oder Belehrung
über grundsätzliche Fragen des Dienstes und des Verhalten in und außer dem
Dienst

b) Kontrolle über den Stand der Ausbildung und Bewährung der Beamten und
Hilfskräfte

c) persönliche Uberzeugung von dem allgemeinen Stande der Dienstbekleidung,
Bewaffnung und Berittenmachung.

Wir werden später noch auf eine ausgeführte Dienstbesichtigung der hohenzolleri-
schen Landjägerei durch ihren obersten Chef zurückkommen.
Im Kontext mit der zeitangepaßten Rechtsstellung der preußischen Landgendarmerie
, wie sie in der erwähnten Verordnung zum Ausdruck kommt, muß die einige
Tage zuvor, nämlich am 6. März 1919, verfügte statusverbessernde Bestellung der
preußischen Gendarmen und Oberwachtmeister zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
gesehen werden4. Damit verbunden war, dass die für die bisherigen Hilfsbeamten
der Staatsanwaltschaft geltenden Disziplinar- und Zwangsbefugnisse der
Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandes- und Landgerichten nunmehr
unvermeidlich auf die Oberwachtmeister und Gendarmen ausgedehnt wurden. Sowohl
die badischen, bayerischen und sächsischen Gendarmen wie auch die württembergischen
Landjäger erhielten bald nach Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze
1879 die Eigenschaft von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. In Preußen hingegen
waren es die Kommissare in den Städten mit eigener Polizeiverwaltung, in
anderen Städten die Bürgermeister bzw. die Polizeiinspektoren und Polizeikommissare
. Auf dem Lande waren die Guts-, Gemeinde- und Amtsvorsteher, die Amtmänner
in Westfalen und die Bürgermeister in der Rheinprovinz Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft5. In einer von Wulffen verfaßten Bestandsaufnahme über das
Problem Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei aus dem Jahr 1908 wird ausdrücklich
bedauert, dass die preußischen Gendarmen trotz ihrer großen Zuverlässigkeit
und ihrer oft gründlichen Kenntnis von Land und Leuten in ländlichen Gebieten
und so als beste Unterstützung des Staatsanwalts kein Vernehmungsprotokoll aufnehmen
, sondern nur über das was sie vernommen haben, berichten dürfen, wodurch
leicht Irrtümer und Mißverständnisse entstehen6. Regelmäßig mussten vorher
die Anzeigen von Verbrechen oder Vergehen von den Gendarmen zunächst den
Bürgermeistern eingesandt werden. Anzeigen wegen Übertretungen waren wegen
der originären Zuständigkeit ohnehin schon immer den Ortspolizeibehörden vorzulegen
. Mit der Bestellung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erweiterte sich
das Arbeitsfeld der preußischen Gendarmen in nicht unbedeutendem Maße. Nicht
nur die Fahndung nach Verbrechern und anderen Gesetzesübertretern, deren An-

4 StAS,Ho235 VIII111.

5 Max Weiss: Die Polizeischule. II. Band. Dresden. 1920. Hier wird auf die Ministerialver-
ordnungen vom 15. September 1879 (JM Bl. S. 349) und vom 20. Dezember 1879 (JM Bl. 1880.
S. 28) verwiesen.

6 Erich Wulffen: Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei in Deutschland. Berlin. 1908.
S.95.

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