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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0155
Die Landjägerei in den Hohenzollerischen Landen in den Jahren 1918-1933

Erlaßgemäß sollte durchschnittlich auf etwa zwei bis drei Landjägereiämter mit
insgesamt 13 Landjägereiposten ein Abteilungsleiter entfallen. Nach den bisher für
Landjägermeister alter Art gegoltenen Vorschriften hatte der Oberlandjägermeister
den Landrat in der Leitung und Aufsicht der Landjägerei zu unterstützen. Er war
für den Gesamtzustand der Abteilung hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung,
Dienstleistung, Disziplin, Bekleidung, Ausrüstung usw. verantwortlich. In großen
Kreisen mit mehreren Landjägereiabteilungen wurde ein Beamter des höheren Aufsichtsdienstes
als Kreisleiter der Landjägerei aufgestellt, dem die Abteilungen unterstellt
waren.

Wie schon bisher blieb der Landrat Dienstvorgesetzter der Kreis-Landjägerei,
während die Landjägereiaufsichtsbeamten in den Kreisen (Amts-, Abteilungs- und
Kreisleiter) Vorgesetzte waren. Der regelmäßige Dienstweg führte durch den Amtsleiter
zum Abteilungsleiter und von diesem zum Landrat. Allerdings blieb es dem
Regierungspräsidenten vorbehalten, Änderungen dafür zu erlassen.

Neu eingeführt wurde auf Regierungsbezirksebene die Landjägereiinspektion,
der ein Beamter des höheren Aufsichtsdienstes vorgesetzt war. Nach dem genannten
Erlaß sollte auf etwa 125 Beamte ein Inspektionsbeamter entfallen. Aufgabe der
Inspektionsbeamten war es, den ihnen zugewiesenen Bezirk oft und planmäßig zu
bereisen, um eine eingehende und wirksame Dienstaufsicht zu gewährleisten. Auch
der Fürsorge für die unterstellten Beamten hatten sie sich zu widmen. Auf Weisung
des Regierungspräsidenten oder der Landräte hatten die Inspektionsbeamten am
polizeilichen Vollzugsdienst teilzunehmen oder bei außergewöhnlichen Vorkommnissen
selbst einzuschreiten. Der Erlaß über die Neuordnung sah namentlich vor,
dass der am Regierungsort angestellte Inspektionsbeamte zugleich Sachbearbeiter
des Regierungspräsidenten in Landjägereiangelegenheiten war. Eingefügt werden
muß jetzt, dass der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter aller im Regierungsbezirk
aufgestellten oder zur vorübergehenden Beschäftigung dorthin abgeordneter
Landjäger (SB) war; der Landjägereiinspektionsbeamte indessen war nur Vorgesetzter
. Von Mängeln, die die Inspektionsbeamten auf Dienstreisen innerhalb ihres
Dienstbezirks bemerkt oder von Anweisungen, die sie den Beamten gegeben hatten
, war dem zuständigen Landrat Kenntnis zu geben. In diese Zeit fiel auch der Beginn
der Motorisierung der preußischen Landjägerei. In welcher Weise davon der
Regierungsbezirk Sigmaringen damals schon betroffen war, ließ sich im einzelnen
nicht ausfindig machen.

Nach dem Sofort-Erlaß des Regierungspräsidenten in Sigmaringen an die Landräte
vom 30. Oktober 192632 hatte Berlin im Zuge der Neuordnung der Landjägerei
für den Regierungsbezirk folgende Stellen zugewiesen:

2 Oberlandjägermeister (Besoldungsgruppe A 7),
7 Landjägermeister (Besoldungsgruppe A 6),
22 Oberlandjäger (Besoldungsgruppe A 5) und
4 Anwärter der Landjägerei.

32 StAS Ho 235 VIII 112.

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