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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0159
Die Landjägerei in den Hohenzollerischen Landen in den Jahren 1918-1933

staatlichen Polizeischule die Eigenschaft von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
zuerkannt erhalten konnten. Neben der Aufklärung strafbarer Handlungen zählte
damals die Unterdrückung von Aufruhr, Revision der Herbergen (also der Fahndungsdienst
), Naturdenkmalschutz, Grenzschutz, Fahndung nach Schmugglern zu
den hauptsächlichsten Aufgaben der preußischen Landjägerei im „Kernlande"
(Große Polizei-Ausstellung Berlin 1926). Ausgestattet waren alle Landjägerstellen
mit den damals üblichen Fahndungshilfsmitteln (z.B. Deutsches Kriminalpolizeiblatt
und Deutsches Steckbriefregister).

Eine Verbesserung der sozialen Position der preußischen Landjägerbeamten
brachte das Polizeibeamtengesetz vom 31. Juli 192 738 nebst Runderlaß des Ministeriums
des Innern vom 18. August 1927 betreffend Vorläufige Durchführung des Polizeibeamtengesetzes39
. Gesetz und Durchführungsbestimmungen fanden voll auf
die Landjäger (SB) Anwendung. Es trafen nunmehr für sie die gleichen Rechtsverhältnisse
wie für die Offiziere und Beamten der preußischen Schutzpolizei zu, d. h.
die Landjäger mussten bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand
treten. Die Altersgrenze der Landjägeroffiziere hingegen waren innerhalb
der einzelnen Dienstgrade gestaffelt.

Eine Besserstellung in gehaltlicher Beziehung brachte das neue Besoldungsgesetz
vom 17. Dezember 1927. Hinsichtlich der Berechnung des Besoldungsdienstalters
waren die Polizeivollzugsbeamten, zu denen jetzt auch die Landjäger gehörten, gegenüber
anderen Beamtengruppen bevorzugt. Beamtenverbände der Polizei mögen
in dieser Förderung unter Andeutung des gefahrvollen Dienstes eine wohl erwogene
Erkenntlichkeit gesehen haben. Bei einem Soziologen jener Zeit liest sich dies so:
Die Entlohnung von unteren Polizei- und Gendarmeriebeamten erfolgt teilweise
nach den für mittlere Beamte geltenden Sätzen, weil ihre Dienste in einer gärenden
Zeit außerordentlich wichtig sind. Mut und Entschlußkraft in gefahrvollen Situationen
müssen hoch gewertet werden, für die Republik, die um ihr Sein kämpfte, war es
außerdem eine politische Notwendigkeit, eine ihr ergebene Polizei zu schaffen*®.

Laut Statistik sind von 1917 bis 1927 in Preußen 96 Landjägereibeamte im Kampf
mit Verbrechern „gefallen", 47 durch Unglücksfälle getötet, 242 im Kampf mit Verbrechern
verwundet, 322 bei Unglücksfällen verletzt worden41. Der Einschub dürfte
allerdings nicht belanglos sein, dass im Gegensatz zu Baden und Württemberg in
der Weimarer Zeit kein Angehöriger der hohenzollerischen Vollzugspolizei (Gemeindepolizei
und Landjägerei) durch Verbrecherhand getötet wurde.

Vermutlich waren die um sich greifenden gewalttätigen Angriffe auf die Polizeibeamten
in den späten 20er Jahren (die meisten geschahen im Zusammenhang mit
der Feststellung von Tatbeständen und Personalien oder bei der Festnahme Widerstand
leistender Täter) Anlaß für die Änderung der Waffengebrauchsbestimmungen
aus dem Jahre 1921. Nach dem Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1928

38 Preuß. Gesetzessammlung. 1927. Heft 28.

39 Az. II B II 25 No. 365.

40 Friedrich Frank: Zur Soziologie der mittleren Staatsbeamten. Berlin 1931, S. 38.

41 Joachim Weger: Gendarme und Landjäger im Landkreis Altenkirchen. Steinbach 1983,
S.15.

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