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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0186
Jürgen Treffeisen

§2

Der Verein bezweckt die leibliche und charakterliche Erziehung der Mitglieder im
Geiste des Nationalsozialismus durch die planmäßige Pflege der Leibesübungen.

Der Verein ist mit allen seinen Mitgliedern dem Nationalsozialistischen Reichsbund
für Leibesübungen (NSRL) angeschlossen.

§4

1. Der Verein führt als Mitglieder:

a) ausübende (aktive),

b) unterstützende (inaktive),

c) jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren,

d) Ehrenmitglieder.

2. Die ausübenden und die unterstützenden Mitglieder haben gleiche Rechte und
Pflichten.

3. Die jugendlichen Mitglieder sind nicht berechtigt, an den Versammlungen der
Mitglieder teilzunehmen. Sie zahlen einen geminderten Beitrag.

4. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ausübenden und die unterstützenden
Mitglieder. Über ihre etwaigen Pflichten bestimmt der Altestenrat
bei ihrer Ernennung.

5. Der Vereinsführer kann weitere Arten der Mitgliedschaft zulassen und die damit
verbundenen Rechte und Pflichten bestimmen.

§5

Uber die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vereinsführer. Er kann diese Befugnis
übertragen.

1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsführer
. Er ist nur zum Schlüsse des Kalenderjahres unter Wahrung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

2. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung
seiner Mitgliedschaftsrechte, bleibt dagegen für den in Absatz 1 bezeichneten
Zeitraum Beitragsschuldner.

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