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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0187
Der Sigmaringer Turnerbund während des Nationalsozialismus und in der Nachkriegszeit

§7

1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a) auf Antrag des Vereinsführers durch den Ältestenrat (§ 12),

b) durch den Führer des NSRL, der diese Befugnis übertragen kann.

2. Ausschließungsgründe sind:

a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und des NSRL, gegen Anordnungen
der Führung der genannten Gemeinschaften sowie gegen die
Grundsätze, nach denen diese Gemeinschaften geleitet werden,

b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange der unter a) genannten
Gemeinschaften,

c) gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb der unter a) genannten
Gemeinschaften,

d) Nichterfüllung der aus der Zugehörigkeit zu den unter a) genannten Gemeinschaften
sich ergebenden Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung
.

3. Das Ausschließungsverfahren und die Rechtsmittel, die gegen die in diesem Verfahren
ergangenen Entscheidungen zulässig sind, richten sich nach den Vorschriften
der Rechts- und Strafordnung des NSRL.

4. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§8

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, soweit nicht die Satzung
eine Ausnahme zuläßt. Uber die Art und Höhe der Beiträge bestimmt der Vereinsführer
, der diese Bestimmung der Versammlung der Mitglieder zur Kenntnis
zu geben hat und sie nach Bedarf abändern kann. Die Bestimmung hat sich auch
darauf zu erstrecken, ob die Beitragsleistung in einer einmaligen Zahlung besteht
oder ob sie in Raten und zu welchen Terminen sie stattzufinden hat.

2. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsführers sowie
den Anordnungen des Führers des NSRL Folge zu leisten. Der Vereinsführer
übt die Disziplinargewalt über die Mitglieder bei allen Verstößen aus, die
nicht zur Ausschließung führen. Die gleiche Befugnis hat der Führer des NSRL,
der sie übertragen kann. Hinsichtlich der Art der Disziplinarstrafen und der
Rechtsmittel gelten die Vorschriften der Rechts- und Strafordnung des NSRL.

§9

1. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand des Vereinsführers
. Er ist Vorstand im Sinne des Vereinsrechts.

2. Der Vereinsführer ernennt seinen Stellvertreter. Dieser hat im Falle der Behinderung
des Vereinsführers dessen Rechte. Der Fall der Behinderung braucht nicht
dargetan zu werden.

3. Der Vereinsführer wird von dem örtlich zuständigen Kreisführer des NSRL im
Einvernehmen mit dem zuständigen Kreisleiter der NSDAP bestellt und abberu-

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