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Jürgen Treffeisen

fen. Der Versammlung der Mitglieder steht ein Vorschlagsrecht zu. Die Bestellung
und Abberufung bedarf der Genehmigung des Führers des NSRL, der diese
Befugnis übertragen kann.
4. Der Vereinsführer bedarf zu jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Verfügung
über Grundbesitz des Vereins der Zustimmung des Führers des NSRL.

§ 10

Der Vereinsführer ernennt die zur Durchführung der Verwaltungs- und sonstigen
Aufgaben des Vereins erforderlichen Mitarbeiter (Beirat) und bestimmt ihre Aufgaben
. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach den allgemeinen und besonderen
Weisungen des Vereinsführers und sind ihm verantwortlich. Vertretungsmacht steht
ihnen nur kraft besonderer Vollmacht zu.

§11

Der Vereinsführer bestimmt:

1. den Oberturnwart

2. den Dietwart

3. den Kassenwart

4. den Schriftwart

5. den Pressewart

6. die Führerin der Turnerinnen

7. den Führer der Spielmannschaften

8. den Gerätewart.

§12

1. Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Ältestenrat
gebildet. Diesem stehen auch die im § 4 Abs. 4, § 7 Abs. la und § 15
Abs. 2 bezeichneten Befugnisse zu, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern
auf Vorschlag des Vereinsführers.

2. Dem Ältestenrat gehören an:

a) der Vereinsführer und sein Stellvertreter,

b) mindestens drei Mitglieder, die der Vereinsführer für die Dauer von 2 Jahren bestimmt
.

3. Ein Mitglied des Ältestenrats kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung
anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist.

4. Vorsitzender des Ältestenrats ist der Vereinsführer.

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