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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0189
Der Sigmaringer Turnerbund während des Nationalsozialismus und in der Nachkriegszeit

§13

Die Versammlung der Mitglieder wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer
, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsführung des Vereins laufend
zu überwachen und an die Versammlung der Mitglieder zu berichten.

§ 14

1. Der Vereinsführer beruft alljährlich spätestens 4 Wochen vor dem Ablauf des
Geschäftsjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder, zu der diese spätestens
eine Woche vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Wege unter
Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung eingeladen werden müssen.
Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:

a) Geschäftsberichte des Vereinsführers und seiner Mitarbeiter,

b) Entlastung der unter a) genannten Personen,

c) etwa anfallende Wahl der Kassenprüfer,

d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags.

2. Der Vereinsführer leitet die Versammlung. Uber die Verhandlungen ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und einem von ihm
bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich
in die Niederschrift aufzunehmen.

3. Zur Beschlußfassung ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 17 die absolute
Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§15

1. Der Vereinsführer kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder
mit einer Frist von 3 Tagen einberufen. Die Einberufung richtet sich nach
den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Versammlung gelten.

2. Der Vereinsführer muß eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn
dies der Altestenrat oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Grundes verlangen.

3. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Versammlung.

§ 16

Eine Änderung der Satzung ist nur mit Zustimmung des Führers des NSRL zulässig
, der seine Befugnis übertragen kann. Sie wird vom Vereinsführer beschlossen.
Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Regelung des Austritts
(§ 6 Abs. 1) oder der Aufgaben der Mitarbeiter (§11) handelt.

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