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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0192
Jürgen Treffeisen

§6

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende,
bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Fall der Verhinderung braucht
nicht nachgewiesen zu werden.

2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt
.

IV. MITGLIEDSCHAFT
§7

1. Die Mitgliedschaft wird durch Unterschrift beantragt und vom Vorstand genehmigt
.

2. Mitglieder des Vereins sind:

1. Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre mit Stimm- und Wahlrecht,

2. Jugendturner- und Turnerinnen vom 14. bis 18. Lebensjahr - ohne Stimm-
und Wahlrecht

3. Schüler- und Schülerinnen unter 14 Jahren - ohne Stimm- und Wahlrecht

4. Ehrenmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht.

§8

Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an
den Vorsitzenden. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Mitgliedbeitrags
bis zum Schluß des Kalenderjahres verpflichtet.

§9

Ein Mitglied kann durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden.
Ausschlußgründe sind:

1. gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Anordnungen
der Vereinsführung

2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

3. gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft

4. Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger Mahnung.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung
zu geben.

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