Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0017
Vilsingen und seine Einwohner vor mehr als 300 Jahren
2. LEIBEIGEN DEM HAUSE FÜRSTENBERG

Die Vilsinger waren wie die Einwohner von Inzigkofen nicht frei sondern leibeigen;
die Inzigkofener dem Hause von Hohenzollern-Sigmaringen und die Vilsinger dem
Hause von Fürstenberg Heiligenberger Linie. Diese Unfreiheit der Vilsinger, d. h. die
Leibeigenschaft, läßt sich in dieser Gegend nachweisen bis zurück ins 14. Jahrhundert4
und dauerte noch bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts hinein5.

Was bedeutete die Leibeigenschaft für das tägliche Leben der Vilsinger vor mehr als
300 Jahren konkret? Die Antwort darauf gibt uns ein Urbar6 aus dem Jahr 1536, das
im Fürstlich Fürstenbergischen Archiv7 in Donaueschingen liegt. Was darin steht,
hatte auch für die Vilsinger des 17. Jahrhunderts, die für die fürstenbergische
Herrschaft praktisch eine Art Besitz darstellten, Gültigkeit. So kann man in diesem
alten Buch lesen: Vonn ainer jeden Mannßperson zu Vilßingen gesessen, meinem
gnedigen Herrn Graf zu Fürstenberg mit leib eigenschafft zugeherig, wann die mit
toud vergat, gefeit seinen gnaden zu Hauptrecht das best Haubt vichs so er verlast,
und dem vogt das best kleid oder war unnd waffen. Entsprechendes gilt für eine
Weibsperson zu Vilßingen gesessen. Auch konnte der Leibherr von seinen Untertanen
Fronen fordern. So kann man lesen: Zu wissen alle und yede unnderthanen zu Vilßingen
seind meinem gnedigen Herrn fronn und dienstbar. Ein Teil dieser Frondienste
war in Vilsingen schon 1536 in Geldleistungen umgewandelt. Die Höhe der
Geldbeträge hing davon ab, ob der Vilsinger beispielsweise einen Pflug oder ein Pferd
mit Wagen hatte.

Ohne Erlaubnis des Landesherrn durften die Vilsinger weder aus ihrem Dorf wegziehen
noch heiraten. Wurde die Erlaubnis zum „Abzug" erteilt, so mußte man eine
Abzugsgebühr („Manumissionsgebühr") bezahlen, und das nicht nur, wenn man in
ein anderes Herrschaftsgebiet zog, sondern auch in einen anderen Ort, zum Beispiel
nach Oberschmeien. Als Caspar Stroppel 1667 von Vilsingen nach Inzigkofen umsiedeln
wollte, mußte er von beiden Herrschaften die Genehmigung dazu haben. Er
mußte von dem Obervogt in Jungnau einen sogenannten freybrieff für den „Abzug"
aus Vilsingen erwerben und dafür etwas bezahlen. Es ist bezeugt in den Jungnauer
Amtsprotokollen8, daß Caspar Stroppel einen Acker, den er in Vilsingen als sog.
„Landgarbfeld" besaß, für 20 Gulden an den Vilsinger Johann Enderle verkaufen
mußte, um den „Freibrief" bezahlen zu können. Und für den „Einzug" in Inzigkofen
mußte er auch etwas bezahlen, nämlich 10 Gulden.

Insgesamt hatten die Vilsinger unter den Lasten der Leibeigenschaft nicht wenig zu
leiden. Man stelle sich vor: Wenn der Vater einer Familie starb, mußte die zurückgebliebene
Frau trotz ihres Leides dem Landesherrn noch das beste Pferd geben. Wenn

4 J. A. Kraus: Von der Leibeigenschaft (Teil I); In: Hohenzollerische Heimat, 3 (1953) S. 30-31.

5 J. A. Kraus: Von der Leibeigenschaft (Teil II); In: Hohenzollerische Heimat 3 (1953) S. 43-45.

6 Wie Anmerkung L

7 Dem Leiter dieses Archivs, Herrn Dr. Andreas Wilts, sei auch an dieser Stelle für seine
Unterstützung bei der Bereitstellung der Archivalien sehr herzlich gedankt.

8 Ho 171 Amtsprotokolle der Herrsch. Jungnau, Paket 8, Band E, 1668, fol. 155 v, Staatsarchiv
Sigmaringen.

3


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0017