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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0024
Alfred Stroppel

Ältestes Haus von Vilsingen („Laizer Hof"; 16. Jahrh.)

der schon erwähnten hohen Gerichtsbarkeit, für die das Haus Hohenzollern-Sigma-
ringen zuständig war. Delikte, die von der niederen Gerichtsbarkeit bearbeitet wurden
, sind nach Becker15 beispielsweise Beleidigungsstreitigkeiten, Raufereien, Feldfrevel
, Zeugung unehelicher Kinder und leichtere Diebstähle. Darüber wurde auch
auf den Jahrgerichten zu Gericht gesessen.

So kann man in den Jungnauer Amtsprotokollen vom 4.6.1668 über einen Diebstahl
in Vilsingen lesen36. Diesen Fall verhandelten die beiden Schultheiße von
Jungnau (Johann Flad) und Vilsingen (Johann Diem) in Vertretung des Obervogtes.
Das entsprechende Protokoll lautet: Vilsingen. Anna £., als Hansen S. zu Vilsingen
weih, ist dato vorgeforderet und befragt worden, warumb sie der würthin zu Vilsingen
zwo kennen gestohlen, solche zu Leütz verkaufft und gleich die eine versoffen.
Sie Anna verantwortet sich und sagt, sie der Würthin dochter hette ihro die gungell
aus dem schranckh gestölt, dahero sie gedacht es seye ein dienst des andern wörth.
Beschaid. Weilen sie anna und ihr man ohne das nichts zum besten, als solle ihr, anderen
zum exempell, dieser leichtvertigkait halber der Schnabel ahn hals gelegt, ihro
eine kenne in die band gegeben und durch den banwarten hier im flecken umgeführt
und alsdann in das varrenhäuslein gelegt werden („gungell" - Kunkel = Spinnrocken
; „Schnabel ahn hals gelegt" = schnabelförmige Schandmaske37).

35 Wie Anmerkung 15.

36 Ho 171, Amtsprotok. der Herrsch. Jungnau, Paket 8, Band.E, 1668, fol. 142, Staatsarchiv
Sigmaringen.

37 Justiz in alter Zeit; Mittelalterliches Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T., 1989.
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