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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0069
Verwaltung und Oberämter im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1803 bis 1850

Die Domänen- und Zehntfrage wurde jedoch erst nach dem Ubergang der hohen-
zollerischen Fürstentümer an Preußen gelöst. Der Staatsvertrag vom 7. Dezember
1849, mit dem die beiden Fürstentümer an Preußen abgetreten wurden, garantierte
das fürstliche Stamm- und Fideikommissvermögen. Die vollständige Ablösung der
Reallasten gegen Ablösung sollte erst mit Gesetz vom 28. Mai 1860 erfolgen31.

2.3 ORGANISATION UND AUFGABENBEREICH DER OBERÄMTER

1806 besaß das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen die vier Oberämter Sigmaringen
, Haigerloch, Glatt und Wald, die drei Obervogteiämter Achberg, Hohenfels
und Beuron, die vier standesherrlichen Patrimonialämter Trochtelfingen, Jungnau,
Straßberg, Ostrach sowie die freiherrlich von Spethschen Obervogteiämter Gammer-
tingen und Hettingen32. Insgesamt bestanden also dreizehn Ämter. Neben den
genannten Bezeichnungen tritt später in Anlehnung an die badische Nomenklatur die
Bezeichnung Bezirksamt für die Ämter auf33. In Angelegenheiten der Rechtspflege
bezeichneten sich die Ämter auch als Justizämteri4.

Zwischen den fürstlichen Obervogtei- und Oberämtern gab es staatsrechtlich
keinen Unterschied: sie unterstanden unmittelbar der fürstlichen Souveränität35
. Anders verhielt es sich mit den Patrimonialämtern, die dem Fürsten mittelbar
nachgeordnet waren. Die Patrimonialämter trugen zunächst ebenfalls die
unterschiedlichen Bezeichnungen Ober- bzw. Obervogteiamt, die vermutlich auf die
jeweilige Tradition zurückgingen, ohne dass mit diesen Bezeichnungen ein rechtlicher
Unterschied zum Ausdruck kommen sollte. Den Standesherren verblieben bei diesen
Ämtern jedoch die sogenannten Patrimonialrechte, die nicht als Ausfluss der Staatsgewalt
betrachtet wurden und die nicht zu den höheren Regierungsrechten zählten.
Artikel 14 der Deutschen Bundesakte von 1815 nannte unter diesen Patrimonialrech-
ten neben dem privilegierten Gerichtsstand der Standesherren und ihrer Befreiung von
der Militärpflicht auch die bürgerliche und peinliche Gerechtigkeitspflege und die
Forstgerichtsbarkeit36. Die Standesherren waren jedoch hierin den Landesgesetzen
unterworfen und standen unter Aufsicht der jeweiligen Regierung37.

31 Maren Kuhn-Rehfus: Der Übergang der Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und
Hohenzollern-Sigmaringen an Preußen. In: Hohenzollerische Heimat 25 (1975), S. 50-53;
Gönner: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 461, 471; Ziegler: Verwaltungsstruktur (wie Anm. 3),
S. 98ff.

32 Kessler: Beschreibung (wie Anm. 1), S. 5; Wilhelm Haase: Rechtspflege in Hohenzollern
(1815-1975). In: Zeitschrift f. Hohenz. Geschichte 18 (1987), S. 111-178, S. 137. Zur genauen
Entwicklung der Ämter vgl. unten.

33 Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 112.

34 Haase: Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 140.

35 Seigel: Geschichte des Kreisgebiets (wie Anm. 1), S. 102.

36 Haase: Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 117f., S. 137ff.

37 Zur Privilegierung der Standesherren auch: Kirchherr: Verfassung (wie Anm. 23), S. 39ff.
Bundesakte in: Baur: Hohenzollernsche Staaten (wie Anm. 1), VIII. Heft, S. 59ff., S. 65ff.

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