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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0072
Andreas Zekorn

Der Oberamtmann bzw. -vogt war der Vorstand des Amts. Für die Amtsvorstände
ab circa 1820 lässt sich in der Regel ein Jurastudium nachweisen, dem ein
Rechtspraktikum folgte. Nach der praktischen Ausbildung waren nochmals Prüfungen
abzulegen, bevor die Zulassung für den Staatsdienst erteilt wurde. Es scheint
jedoch immer wieder Ausnahmen gegeben zu haben, denn nicht für alle Amtsvorsteher
lässt sich ein Jurastudium belegen. So können möglicherweise auch Nichtstudier-
te nach einem Rechtspraktikum oder einer längeren Dienstzeit als Oberamtmann
oder -vogt eingesetzt worden sein54.

1835 wurde festgelegt, dass die Kandidaten für den Justiz- und Verwaltungsdienst
vor der Geheimen Konferenz zu prüfen seien. 1840 schließlich schrieb eine Verordnung
zwei Prüfungen für die Kandidaten vor: in der ersten Prüfung war das theoretische
Wissen nachzuweisen, in der zweiten die Befähigung in der Praxis55.

Als Vorstand der gesamten Amtsverwaltung hatte der Amtmann für den gesetzmäßigen
Gang des Verwaltungshandelns zu sorgen. Er war der vorgesetzten Behörde
unmittelbar und persönlich verantwortlich. Der Amtsvorstand wie auch das gesamte
Personal des Amts war zur Verschwiegenheit und Wahrung des Dienstgeheimnisses
verpflichtet56. Bei jedem Wechsel eines Amtsvorstehers wie auch in bestimmten Zeitabständen
wurde die Verwaltung mittels Oberamtsvisitationen überprüft57. Im übrigen
durfte sich der Amtmann ohne durch die Landesregierung bewilligten Urlaub
außerhalb seines Amtsbezirks nicht länger als 48 Stunden aufhalten58.

Der Aktuar, der rechtskundig zu sein hatte, fungierte als gesetzlicher Stellvertreter
des Amtmanns in dessen Abwesenheit59. Die Aufteilung der Amtsgeschäfte zwischen
Amtsvorsteher und Aktuar war grundsätzlich in das Belieben des Vorgesetzten
gestellt, doch sollte der Aktuar insbesondere die Erbteilungen und die Prüfung von
Gemeinde-, Stiftungs- und Waisenrechnungen übernehmen. Des weiteren hatte er die
Verträge, die Kontrakte, die privatrechtlichen Kauf-, Tausch-, Unterpfands- und Heiratsbriefe
auszufertigen. Dem Amtsvorstand blieben jedoch die Durchsicht und
Bestätigung der verhandelten Teilungen, die Verhescheidung der einzelnen Rechnungen
sowie die Entscheidungen bei Rechtsstreitigkeiten vorbehalten. Insgesamt hatte
der Aktuar den Amtmann in der gesamten Bandbreite der dem Amt zufallenden Auf-

54 Vgl. dazu die Biographien der Amtsvorsteher in: Arbeitsgemeinschaft der Kreisarchive
beim Landkreistag Baden-Württemberg(Hrsg.): Die Amtsvorsteher der Oberämter,
Bezirksämter und Landratsämter in Baden-Württemberg 1810 bis 1972, Stuttgart 1996. Vgl.
auch: Zekorn, Oberamtmänner (wie Anm. 1), S. 49ff. Der Amtsvorsteher des Obervogteiamts
Trochtelfingen, Matthäus Stelzer (1830-1859), könnte einer der erwähnten Ausnahmefälle
gewesen sein. Ähnlich legte Theodor Bachmann nach einer Laufbahn im Verwaltungsdienst,
ohne Rechtsstudium, immerhin 1849 die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst ab. Bachmann
wurde aber immer nur als kommissarischer Verwalter unterschiedlicher Oberämter eingesetzt
(vgl. Zekorn: Oberamtmänner, wie Anm. 1, S. 50).

55 Adresshandbuch 1844 (wie Anm. 1), S. 99f.

56 Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 130; Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 6.

57 Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 130.

58 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 14.

59 Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 130.

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