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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0076
Andreas Zekorn

und später im Hof- und Adresshandbuch des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmarin-
gen von 1844, sieht man von den Instruktionen, die einem Amtmann bei seiner Amtseinsetzung
mit auf den Weg gegeben wurden, und einzelnen Verordnungen ab83. Bei
der folgenden Untersuchung der Aufgaben wurde die zeitgenössische Unterscheidung
der einzelnen Verwaltungsbereiche beibehalten.

2.6.1 JUSTIZVERWALTUNG

Das Amt war erste Instanz für Zivilrechtsstreitigkeiten, mit Ausnahme für Personen
oder Rechtssachen mit privilegiertem Gerichtsstand. Für den Regelfall war das
mündliche Verfahren vorgeschrieben, wobei die Parteien einen rechtskundigen Beistand
zuziehen konnten. Streitigkeiten zwischen Ortsbürgern mussten erst vor dem
Ortsvorstand angebracht werden, der die Parteien zu einem gütlichen Vergleich bringen
sollte. Erst wenn dieser Schlichtungsversuch misslang, durfte die Angelegenheit
vor dem Amt verhandelt werden. Auch hier sollten die Parteien zunächst zu einer
gütlichen Beilegung der Streitigkeit bewegt werden, bevor ein gerichtlicher Entscheid
erging. Nach dem Richterspruch war auf die Appellationsmöglichkeit zu verweisen84.

Im Falle einer Schuldklage, die ein Gläubiger gegen seinen Schuldner erheben
konnte, musste das Amt zunächst eine Vermögensuntersuchung vornehmen, bevor es
das Gantverfahren, die Zwangsversteigerung, einleitete. Bis 1833 durfte ein Gantverfahren
nur mit Bewilligung des Hofgerichts eröffnet werden85.

Die Zuständigkeit der Amter in Straf- bzw. Kriminalfällen beschränkte sich
im wesentlichen darauf, die Angelegenheit zu untersuchen und dem Hofgericht einen
Urteilsentwurf zusammen mit den Akten einzureichen. 1830 erging eine nähere
Anweisung für das Untersuchungsverfahren, das unter Hinzuziehung eines Protokollführers
und zweier Beisitzer aus dem Ortsgericht durchzuführen war86. Nach der
Verfassung von 1833 hatte innerhalb von 24 Stunden ein erstes Verhör stattzufinden
und der Inhaftierte war über den Grund seiner Verhaftung zu informieren. Das Amt
führte anschließend die Untersuchung fort und durfte ein Urteil fällen, sofern das
Strafmaß 14 Tage Arrest und 14 Stockschläge bzw. 15 fl nicht überstieg. 1842 wurde
die Strafkompetenz auf 60 Tage bürgerliches Gefängnis oder 90 fl ohne Entzug der
bürgerlichen Ehrenrechte erhöht. War jedoch eine höhere Strafe abzusehen, musste
die Angelegenheit nach abgeschlossener Untersuchung dem Hofgericht zur Urteils-
findung überstellt werden. Ab 1848, nach Einführung des badischen Straf- und Strafprozessbuches
, konnten die Amter Strafen bis zu 180 fl verhängen. Die Delinquenten
waren während der Untersuchung im Amtsgefängnis unterzubringen87. Die Gemein-

83 Ebd., S. 140, bes. Anm. 240.

84 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 15; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 112-114; Haase:
Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 144.

85 Dienst-Instruction (wie Anm. 47) §§ 16, 21; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 113; Haase:
Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 141.

86 Haase: Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 141.

87 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 15, 22; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 113f.; Haase:
Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 141.

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