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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0078
Andreas Zekorn

nachweises und gesicherter Einkommensverhältnisse. Erst nach Prüfung dieser Vermögensverhältnisse
sollte eine Heiratsgenehmigung erteilt werden. Die Maßnahme
zielte darauf ab, sozial nicht abgesicherte Eheschließungen zu verhindern96.
Zu erwähnen bleibt an dieser Stelle noch, dass das Feldgericht Gemeindeangelegenheit
war. Dieses wurde vom Bürgermeister bzw. seinem Stellvertreter und zwei
Gemeinderäten gebildet und war für die Einsetzung der Mark- und Grenzsteine
zuständig97.

2.6.2 VERWALTUNG IM REGIERUNGSFACHE

Den in der Dienst-Instruction von 1835 mit Verwaltung im Regierungsfache bezeichneten
Zuständigkeitsbereich der Amter kann man in vier Kategorien aufteilen:
a) Beziehungen zum Ausland, b) landes- und standesherrliche Besitzungen und
Rechte, c) Militär und d) Aufsicht über die kommunale Verwaltung.

2.6.2.1 BEZIEHUNGEN ZUM BENACHBARTEN AUSLAND,
EIN- UND AUSWANDERUNGEN

Generell waren die Amter angewiesen, zu den benachbarten auswärtigen Behörden,
also vor allem zu den württembergischen und badischen, ein gutes und nachbarliches
Benehmen zu unterhalten. Insbesondere mussten die Amter die Hoheits- und
Grenzmarken instand halten und bei Grenzbereinigungen die fürstliche Regierung
unterrichten. Für Verhandlungen mit ausländischen Oberbehörden waren die Regierung
oder das Hofgericht zuständig98.

Den zweiten Bereich, der die Beziehungen zum Ausland betraf, bildeten die Ein-
und Auswanderungen. Der oder die Auswanderungswillige hatte einen Reisepass
vorzulegen, der nur gegen Vorlage eines Vermögensnachweises ausgestellt werden
sollte. Die finanziellen Verbindlichkeiten waren vor der Auswanderung zu regulieren,
und die Männer hatten zuvor ihrer Militärpflicht Genüge zu tun. Schließlich war,
sofern möglich, eine Aufnahmeurkunde des Staates vorzulegen, in den der oder die
Betreffende ziehen wollte.

In gleichem Maße waren die Amter für die Einwanderungen zuständig, wozu
unter anderem vom Einwanderungswilligen ein Taufzeugnis und ein Vermögensnachweis
vorgelegt werden musste".

96 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 18 und 51, Abs. 3; Adresshandbuch (wie Anm. 1),
S. 129.

97 Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 115.

98 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 23.

99 Ebd., §§ 24, 25; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 129.

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