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Verwaltung und Oberämter im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1803 bis 1850

Als Passbehörde war das Amt für die Ausstellung von Reisepässen, Heimatscheinen
und Wanderbüchern für Einheimische, die sich ins Ausland begeben wollten
, zuständig. Erst nach Beibringung eines ortspolizeilichen Führungszeugnisses
wurden Pässe und Wanderscheine ausgestellt. Uber die ausgegebenen Dokumente
führte man beim Amt genaues Protokoll111.

2.6.4 SITTENPOLIZEI UND KIRCHENREGIMENT

Zu dem Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehörten auch Sittenpolizei
und kirchliche Ordnung. Damit kam der Anspruch auf eine Art landesherrliches
Kirchenregiment zum Ausdruck, denn auch die Geistlichen und ihre Amtsführung
unterlagen der oberamtlichen Kontrolle.

Allgemein hatten die Amtleute auf die Sittlichkeit zu achten und die Ausübung
der Religion zu schützen. Insbesondere waren Glücksspiele und Lotterien verboten.
Ebenso verboten waren Winkelschenken, d. h. heimliche und nicht genehmigte Gastwirtschaften
. Ein besonderes Augenmerk sollte auf das sittliche Verhalten der Dienstboten
gerichtet werden.

Sodann wurden die Pfarrgeistlichen kontrolliert: falls sie ihr Amt vernachlässigten
oder Beschwerden gegen sie vorgebracht wurden, hatte das Amt die Anzeige an die
Regierung weiterzuleiten. Übergriffe in die landesherrliche Kirchengewalt sollten von
den Ämtern nicht geduldet werden112. Schließlich beaufsichtigte das Oberamt die Kirchenpflegen
und -Stiftungen, achtete auf die Anstellung geeigneter Kirchen- und
Stiftungspfleger und revidierte deren Rechnungen unter Mitwirkung der Geistlichen113.

Zusammen mit den Dekanen kontrollierten die Ämter die Kirchen- und Familienregister
. Sodann oblagen den Ämtern in diesem Zusammenhang auch die
Volkszählungen114.

2.6.5 ARMENUNTERSTÜTZUNG

Gemeinsam mit der Geistlichkeit wurde die Armenunterstützung verwaltet. Bis 1844
waren in jedem Amtsbezirk eigene Amtsarmen-Commissionen eingerichtet, die mit
dem jeweiligen Amtsvorstand, den Ortsgeistlichen, dem Rentmeister, dem Amtsphy-
sikus, sofern einer vorhanden war, und einigen gewählten Ortsvorstehern besetzt
waren. Die Kommission verwaltete den Amtsarmenfonds und kontrollierte bzw. verwaltete
unter Umständen auch die einzelnen Ortsarmen- und Krankenfonds. Aus

111 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 36; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 128.

112 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 38; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 128, S. 158f.;
Gönner: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 454.

113 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 68. Zu den Heiligenpflegen vgl. Edwin Ernst Weber:
Darlehen, Kunst und Zehrungen. Ländliche Heiligenpflegen am Beispiel des Rottweiler Territoriums
. In: FDA 114 (1994), S. 125-171.

114 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 39.

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