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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0082
Andreas Zekorn

diesen Fonds wurden die Armen unterstützt. Die Unterstützung konnte auch in
Anspruch nehmen, wer zeitweilig wegen besonderen Unglücks oder Krankheit am
Broterwerb gehindert war. Darüber hinaus oblag der Kommission, der Verarmung
entgegenzuwirken und die Bevölkerung zu Arbeit und Sparsamkeit anzuhalten115.

2.6.6 SCHULEN

Auch der Schulsektor wurde zusammen mit der Geistlichkeit verwaltet. Maßgeblich
war hierfür die Allgemeine Schulordnung von 1809. Die Förderung des Schulunterrichts
sah man als eine der vorzüglichsten Verpflichtungen des Amtes in Gemeinschaft
mit dem Schulkommissäre an. Die Schulkommissare wurden aus den Pfarrgeistlichen
des Landes gewählt und von der Regierung bestätigt. Sie beaufsichtigten
die Schulen, und ihre Bezirke waren mit den Bezirken der Ämter identisch. Gemeinsam
mit den Amtsvorständen nahmen sie die jährlich fälligen Uberprüfungen der
Schulen vor. Ebenso hatten die Amter die Einrichtung von Industrieschulen für die
ältere Schuljugend zu fördern und diese Schulen mit den Schulkommissaren zu visitieren
. In diesen Industrieschulen, die für männliche und weibliche Jugendliche eingerichtet
waren, wurden praktische Fertigkeiten für den Haushalt und die Landwirtschaft
vermittelt116. Die Verbesserung des Bildungsstandards sollte zur allgemeinen Förderung
von Wirtschaft und Landwirtschaft beitragen.

2.6.7 MEDIZINAL- UND VETERINÄRPOLIZEI

Die Bezirke der Amtsphysikate fielen ebenfalls mit den Amtsbezirken zusammen, d. h.
für jeden Amtsbezirk war ein Amtsphysikus als öffentlicher Gesundheitsbeamter
vorgesehen; tatsächlich war 1844 ein Amtsphysikus in der Regel für zwei Ämter zuständig
. Der Amtsphysikus hatte neben der allgemeinen Gesundheitsaufsicht unter
anderem die ihm unterstellten Bezirkswundärzte, Apotheken und Hebammen zu kontrollieren
, öffendiche Einrichtungen wie Spitäler, Gefängnisse oder Badeanstalten zu
inspizieren und die Gerichtsmedizin durchzuführen. Die Amtsphysikusse waren direkt
der Regierung unterstellt, die Ämter überwachten jedoch ihre Tätigkeit, arbeiteten mit
ihnen zusammen und achteten auf die Einhaltung der Medizinaltaxordnung. Insbesondere
kontrollierten sie gemeinsam den Handel mit Arzneimitteln und die Durchführung
der gesetzlich vorgeschriebenen Pockenschutzimpfung, wozu Impfscheine vorzulegen
waren. Zu den gemeinsamen Aufgaben gehörte es des weiteren, die Leichenschauer
zu bestellen sowie die Friedhöfe und die Einhaltung der Fristen für Begräbnisse zu
überwachen, die nicht zu früh vorgenommen werden durften, um keine Scheintoten zu
beerdigen. Zu diesem Zweck sollte das Amt auch darauf sehen, dass die Rettungstafeln,
auf denen die Rettung scheintoter Personen erklärt war, aufgestellt wurden.

115 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 40, 68; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 128, 130f.

116 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 62, 63; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 56f., 129,
159, 168ff.

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