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Verwaltung und Oberämter im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1803 bis 1850

Ferner wirkten der Amtsphysikus und das Amt beim Hebammenwesen und
der Kontrolle der Apotheken und Wundärzte zusammen; bei letzteren hatte das
Amt insbesondere darauf zu achten, dass die erforderlichen medizinischen Geräte
und Arzneimittel vorhanden waren. Für die Anschaffung größerer medizinischer
Apparate konnte die Amtskasse einen Zuschuss geben.

Hinsichtlich der Veterinärmedizin war es Aufgabe des Amts dafür zu sorgen,
dass in jedem Amtsbezirk ein Tierarzt vorhanden war oder zumindest zur Beratung
zur Verfügung stand. Die Tierärzte waren dem Amt und dem Amtsphysikus unterstellt
. Beim Ausbruch von Viehseuchen mussten die Ortsvorsteher den Ämtern
sofort Meldung erstatten, die daraufhin in Zusammenarbeit mit dem Amtsphysikus
und dem Tierarzt die notwendigen Anordnungen erließen. Das Amt hatte ebenfalls
darauf zu achten, dass es in jedem Ort Viehschauer gab117.

2.6.8 LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

Bezüglich der Land- und Forstwirtschaft besaß das Amt zum einen wiederum eine
Kontrollfunktion, zum anderen sollte es auf die Förderung dieser Wirtschaftszweige
achten. Eine Aufsicht übten die Ämter über die Vieh- und Hundehaltung, die Pferdezucht
aber auch über die bäuerlichen Güter aus, insofern sie einer zu starken
Güterzerstückelung durch Erbteilungen entgegenwirkten. Die Einhaltung der Forstordnung
war zu kontrollieren, Forstruggerichte mussten abgehalten werden, und die
Ämter hatten die Waldbannwarte anzustellen und zu beaufsichtigen.
Zugleich sollten die Ämter auf die Verbesserung der Feldwirtschaft und Viehzucht
hinarbeiten, indem die Bauern beispielsweise über die Vorteile der Stallfütterung und
des Futteranbaus oder über die Obstbaumzucht informiert wurden. Dem gleichen
Zweck, die Landwirtschaft zu fördern, dienten die bereits erwähnten Industrieschulen
und der 1841 gegründete Landwirtschafts- und Gewerbeverein118.

2.6.9 GEWERBEFÖRDERUNG, GEWERBE- UND
NAHRUNGSMITTELPOLIZEI

Den Ämtern war generell aufgetragen, die ansässigen Gewerbe zu fördern und die
Ansiedlung neuer Gewerbe zu begünstigen. Diese ebenso wie die übrigen, bereits
genannten Maßnahmen zielten auf die Hebung der Wirtschaftskraft des Landes ab.
Zu den Kontrollfunktionen der Ämter gehörte es, die Einhaltung der Zunftordnungen
der Handwerker zu überwachen. So mussten sie darauf achten, dass bei den
unterschiedlichen Gelegenheiten für Feiern keine übermäßigen Gelage stattfanden,

117 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 35 Abs. 2, 41-49; Adresshandbuch (wie Anm. 1),
S. 129, S. 131ff.

118 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 48-50; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 128f.,
S. 146ff.

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