Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0084
Andreas Zekorn

die Meisterstücke angefertigt wurden und die Gesellen die gesetzlich vorgeschriebene
Wanderzeit einhielten. Dispense von der Wanderschaft waren der Regierung zu melden.

Ferner beaufsichtigten die Amter die Ausübung der Nahrungsmittelpolizei.
Dies bedeutete, dass in jedem Ort vereidigte Fleisch-, Brot- und Getränkeschätzer
einzustellen waren, die zum einen auf die Verwendung der vorgeschriebenen Maße
und Gewichte achteten, zum anderen Qualität, Preis und eventuelle Gesundheitsschädlichkeit
der Lebensmittel prüften. Neben den Schätzern hatte auch die Gendarmerie
die Lebensmittel- und Gewerbepolizei auszuüben.

Die Amter selbst kontrollierten die Mühlen und nahmen in unregelmäßigen Zeitabständen
eine Mühlenschau vor. Beschwerden gegen Müller, Wirte oder Bäcker
wegen Ubervorteilung der Kundschaft waren von amtswegen zu untersuchen.

Hinsichtlich der Gastwirtschaftsgewerbes durften die Amter keine ungeneh-
migten Gastwirtschaften, Winkelschenken, zulassen, und sie mussten darauf sehen,
dass die Einhaltung der Polizeistunde überprüft wurde.

An weiteren Aufsichtspflichten sind die Überwachung des Hausierhandels und
des Handels der Juden, für die besondere Vorschriften galten, zu nennen. Sogenannte
Betteljuden waren nicht zu dulden119.

2.6.10 STRASSEN- UND BRÜCKENBAU

Bei der Unterhaltung der Landstraßen unterstützte das Amt die Straßenoberinspek-
tion und die Straßenmeisterei, es übte die Straßenpolizei aus und sorgte für die
Grenzstöcke und Baumbepflanzung an den Landstraßen.

Die Verbindungswege mussten durch die Amter selbst in Ordnung gehalten werden,
vor allem um einen ungestörten Verkehrsfluss als Grundlage für die Entfaltung der
Gewerbetätigkeit und Landwirtschaft zu gewährleisten. Gleichfalls hatte das Amt auf
die Instandhaltung der Brücken, die Befestigung der Fluss- und Bachufer und im
Winter auf das Schneebahnen zu sehen120.

2.6.11 BAU- UND FEUERPOLIZEI

Bei der Handhabung der Baupolizei überwachte das Amt die bauliche Unterhaltung
der Gemeinde- und Stiftungsgebäude und wirkte gegebenenfalls bei Bau- oder
Reparaturmaßnahmen mit.

Baugenehmigungen für Neubauten erteilte die fürstliche Regierung, doch
reichte das Amt neben einer Stellungnahme einen genauen Lage- und Bauplan des

119 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 51-55; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 128f.

120 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 57; Adresshandbuch (wie Anm. 1) S. 129, S. 146. 1840
war ein eigenes Gesetz erlassen worden, das die Straßen in unmittelbare, vorrangig von der
Landeskasse zu unterhaltende, und in mittelbare, vorrangig von Gemeinden und Markungsbesitzern
zu unterhaltende Straßen einteilte. Die Aufsicht über die Straßen besorgten Straßenwarte
und Wegemeister.

70


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0084