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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0085
Verwaltung und Oberämter im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1803 bis 1850

geplanten Neubaus ein. Von vornherein musste das Amt auf die Einhaltung der bestehenden
Bauvorschriften achten und Nachbarn, Ortsfeuerschau und Ortsgericht zu
dem Bauprojekt anhören. Nach erteilter Baugenehmigung wurde die Durchführung
des Baus kontrolliert.

Generell prüfte das Amt die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften
sowie die Lokal- und Ortsfeuerschau. Bei Verstößen gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften
verfuhr es nach der bestehenden Verordnung. Auch wurden die Gemeinden
daraufhin inspiziert, ob die vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte und -kübel vorhanden
waren und die Gemeinden die Feuerkübelgelder von den Einwohnern bezogen.

Das Amt stellte zudem den Kaminkehrer für den Bezirk ein, erteilte ihm die
Instruktionen und überwachte ihn.

Seit 1808 bestand in Hohenzollern-Sigmaringen eine eigene Brandversicherungsanstalt
, die der Aufsicht der Landesregierung unterstellt war. Die Ämter
führten die Brandversicherungskataster, die sie jährlich der Regierung vorlegten.
Besonders sollte das Amt darauf sehen, dass die Gemeinde- und Stiftungsgebäude
ausreichend versichert waren121.

2.6.12 POST

Sofern in einem Amtsbezirk Postanstalten bestanden, wurden sie von den Ämtern,
überwacht. Insbesondere war auf die Einhaltung des mit den Fürsten von Thum und
Taxis 1828 geschlossenen Postvertrags zu achten. Existierten keine Postanstalten so
waren die Bestimmungen über das Botenwesen zu berücksichtigen: das Amt hatte die
Boten anzustellen, zu instruieren und ihnen den Lohntarif mitzuteilen122.

2.7 AMTSVERSAMMLUNG UND AMTSKASSE

Die Mitwirkung der Kommunen und der Bevölkerung an den Geschäften der Ämter
war relativ schwach ausgeprägt. Das Adresshandbuch von 1844 erwähnt die Amtsversammlung
und ihre Aufgaben beispielsweise im Gegensatz zu den gemeindlichen
Selbstverwaltungsorganen nicht gesondert.

Die Amts- oder Landschaftsdeputirten waren - ganz traditionell - die Ortsvorsteher
der Gemeinden eines Amtsbezirks123. Ihnen stand lediglich die herkömmliche

121 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 58-61; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 128, 130,
151f.

122 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 56; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 130, S. 145f.

123 Ziegler: Verwaltungsstruktur (wie Anm. 3), S. 48; zu den Landschaften des Fürstentums
Hohenzollern-Sigmaringen in der Frühen Neuzeit vgl. Zekorn, Habsburg und Hohenzollern
(wie Anm. 7), S. 579ff.; Ders.: Konsens und Dissens: Kooperation und Konflikte innerhalb
und zwischen den Landschaften des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen, in: Peter Blickle
(Hrsg.): Landschaften und Landstände in Oberschwaben. Bäuerliche und bürgerliche Repräsentation
im Rahmen des frühen europäischen Parlamentarismus, Tübingen 2000,
S. 179-205; Kallenberg: Fürstentümer (wie Anm. 1), S. 150ff., S. 324ff.

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