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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0128
Otto Werner

6. Zuletzt sei noch das Wirken von Vinzentinerinnen im Marienheim beim Spittel
genannt, wo bis vor einigen Jahren noch Ausspeisungen erfolgten.

Mit Recht konnte Stadtpfarrer [Carl] Baur 1954 bei der Hundert-Jahr-Feier des
Wirkens der Vinzentinerinnen in Hechingen feststellen: 'Die Barmherzigen Schwestern
haben in Bescheidenheit und mit Hingabe die Geschichte der Caritas in der
Stadt Hechingen geschrieben.' Heute wirken sie nur noch in geringer Zahl im
Eugenienstift und im Krankenhaus St. Elisabeth."

Quelle: Hohenzollerische Heimat. 31. Jahrgang Nr. 4 /Dezember 1981, S. 62 f.

Vertrag die Uebernahme der Haushaltung und der Kranken=Pflege durch die barm-
herigen Schwestern in dem Krankenspital zu Hechingen betreffend. -

Unter Vorbehalt der Genehmigung Sr. Excelenz der Hochwürdigsten Herrn Erbischofs
Hermann zu Freiburg etc. etc., des gnädigen Protectors des hiesigen, von der Höchstsei.
Frau Fürstin Maria Theresia von Hohenzollem Hechingen gestifteten Krankenspitals ist
zwischen den Obern des Mutterhauses der barmherzigen Schestern zu Straßburg und
der Verwaltung des genannten Krankenspitals in Betreff der Uebernahme der Haushaltung
und der Krankenpflege durch die barmherzigen Schwestern in dem Krankenspital
dahier nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. —

§■!■

Die Obern des Mutterhauses der barmherzigen Schwestern zu Straßburg verpflichten
sich für ihre Gemeinschaft ständig für den innern Dienst des hiesigen Krankenspitals
(die Besorgung der Haushaltung und Krankenpflege) zwei Schwestern zu
überlassen, und noch eine weitere Schwester abzugeben, wenn eine solche in Folge
der Zeit oder wegen besonderer Umstände nach dem Ermessen der Krankenspital
Verwaltung dahier nothwendig werden sollte. -

$.2.

Die Obern des Mutterhauses ernennen eine dieser Schwestern zur Oberin.
§■3.

Die Zahl der zwei Schwestern kann ohne besondere Ermächtigung der Krankenspi-
tals-Verwaltung nicht vermehrt werden. (Randbemerkung: Die Zahl der im Spital
zu verwendenden Schwestern wird durch Vereinbarung der Congregation mit der
Spital-Verwaltung festgestellt.) Jedoch darf in dringenden Fällen, wie z. B. in dem der
Erkrankung einer der Schwestern, welche sie außer Stand setzen würde, ihren Dienst
fortzuführen, die Generaloberin zu Straßburg auf Verlangen der Oberin fürsorglich
eine andere Schwester zum Ersatz für dieselbe anher senden. -

§■4-

Die Schwestern übernehmen den ganzen innern Dienst des Krankenspitals, die
Führung des Hauswesens (Vergl. §. 5 u. 14), die Pflege der Kranken, die Einkäufe
und tägliche Herausgabe der Lebensmittel, die Küche, die Bäder und Krankenzim-

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