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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0129
Das Wirken der Barmherzigen Schwestern in Hechingen

mer, die Besorgung der Wäsche für den Spital, die Besorgung des für denselben erforderlichen
Weißzeugs, die Unterhaltung der Reinlichkeit und die Sorgfalt für die
Erhaltung aller GeräthSchäften, welche sich in dem Krankenspital befinden, und
über welche ein Inventar vorhanden ist. -

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Die Schwestern sind rücksichtlich ihrer ökonomischen Verhältnisse im Hause unter
die Autorität der Kranken=Spital Verwaltung gestellt und gehalten, sich pünktlich
nach deren Anordnungen und Vorschriften zu richten. -

§.6.

Die Schwestern haben den Kranken die Kost und die Heilmittel zu verabreichen,
oder verabreichen zu lassen, welche, und wie sie von dem Spitalarzte verordnet werden
; auch haben sie die ärztliche Anordnungen überhaupt genau zu befolgen. Zu diesem
Behufe soll die Schwester Oberin, oder diejenige Schwester, welcher die Krankenpflege
obliegt, jedesmal in dem Krankenzimmer anwesend sein, wenn die Kranken
von dem Arzte besucht werden. -

§■7.

Den Schwestern liegt nur die Krankenpflege in dem hiesigen Krankenspitale ob; darum
steht es ihnen nicht zu, unter was immer für einem Vorwande auch Kranke
außerhalb des Spitals zu besuchen und zu pflegen. - (Randbemerkung: Ausnahmsweise
kann eine Schwester auswärts zur häuslichen Krankenpflege verwendet werden
, in so ferne dem Dienste im Spital dadurch kein Nachtheil erwächst und wo
Stadtpfarrer und Oberamtsphysikus es für nöthig erachten.)

§.8.

Den Schwestern ist es gestattet, alljährlich abwechslungsweise und zu der Zeit, wo
ihre Gegenwart in dem Krankenspital nicht unumgänglich nöthig erscheint, in ihre
Gemeinschaft nach Straßburg zurückzukehren. - Die Abwesenheit einer jeden
Schwester darf sich jedoch nicht über 14. Tage erstrecken. -

§.9.

Die im Dienste des Kranken=Spitals dahier verwendeten Schwestern erhalten auf
Kosten desselben Wohnung, Kost, Heizung, Licht und Wäsche. -

§. 10.

Die oben erwähnten zwei Schwestern erhalten in dem Kranken=Spital Gebäude
nebst anständiger Wohnung zu ihrem Gebrauche:

2 Bettstatten,
2 Strohsäcke

2 Matrazen und 2 Polster von Pferdehaaren und Wolle,
2 Schulterkissen und 2 Kopfkissen
2 Decken und 2 Plumeux,

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