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Das Wirken der Barmherzigen Schwestern in Hechingen
Sollten etwa mit der Zeit Dienstboten in dem Krankenspital angestellt werden, so stehen
diese unter der Aufsicht und Leitung der Schwestern; die Aufnahme und Entlassung
derselben kommt aber der Krankenspital Verwaltung zu. -
§■ 16.
Die Schwester Oberin hat dafür zu sorgen, daß stets Ruhe, Zucht und Ordnung in
dem Krankenspital herrsche, und dieses bey Tag und Nacht gehörig verschlossen bleibe
. Unnöthige Besuche sind möglichst ferne zu halten, und zu den Kranken insbesondere
nur dann und solche Personen zuzulassen, wann hiezu - und welchen der
Arzt die Erlaubniß ertheilt. -
§■17.
Die Oberin erhält am Anfange eines jeden Monats von dem Pfleger des
Kranken-Spitals die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nöthige Summe, worüber
die am Schluße des Monats Rechnung abzulegen hat. - Die hiebei gemachten
Ersparnisse verbleiben wie selbstverständlich dem Krankenspital.
§.18.
Zur Anschaffung der nöthigen Kleidungsstücke, Wäsche und übrigen Bedürfniße der
Schwestern erhält die Frau Oberin für eine jede Schwester als jährliche Aversalsum-
me12°fünf und siebenzig Gulden (75 fl.), deren Verwendung lediglich dem Ermessen
der Oberin anheimgegeben ist. -
§■ 19.
Den Schwestern steht es frei, nach dem Geist ihres Instituts zu leben, und dessen
Regeln zu beobachten; jedoch unbeschadet der vollen Leistung ihrer Dienste und der
Beobachtung der bestehenden Hausordnung.
§■ 20.
Die Krankenspital Verwaltung behält sich im Interesse für den Krankenspital das
Recht vor, etwa mit der Zeit anderweitig nothwendig werdende Anordnungen und
Bestimmungen treffen zu können, welchen sodann auch die Schwestern nöthigenfalls
nachzukommen haben. -
Hechingen den 24ten Octbr 1854.
Die Krankenspital Verwaltung.
Geistl. Rath, Decan H. F. Bulach
Med. Rath & Physikus Dr. Gfrörer
F. Sautter Pfarrer in Boll
Ruff Pfleger
(Superior des Ordens) S. Gh. Spitz
Schwester Vinzencin Vultzes
120 Aversalsumme = Aversum = Abfindungssumme
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