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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0180
Joachim Lilla

Die Grundlagen der Wahlen zum Staatsrat waren in Artikel 33 der Preußischen
Verfassung geregelt. Hiernach waren die Mitglieder des Staatsrates und ihre Stellvertreter
von den Provinziallandtagen als Wahlkörper nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
zu wählen; in Hohenzollern galt das Mehrheitswahlrecht, weil nur ein
Mitglied und ein Stellvertreter zu wählen waren. Wahlvoraussetzungen waren: das erreichte
25. Lebensjahr und ein mindestens einjähriger Wohnsitz in der jeweiligen
Provinz bzw. im Regierungsbezirk Sigmaringen. Nicht vereinbar waren die Mitgliedschaften
im Landtag und im Staatsrat. Die Mitglieder des Staatsrats übten ihr Amt bis
zum Eintritt ihres Nachfolgers aus. Die Neuwahl der Mitglieder des Staatsrats erfolgte
unmittelbar nach der Wahl ihrer Wahlkörper. Obwohl die Wahlkörper meist zu
identischen Terminen gewählt wurden, gab es keine Wahlperioden für den Staatsrat:
der Staatsrat war ständiges, ohne Unterbrechung tagendes Organ. Die Mitglieder des
Staatsrats erhielten ihren Wahlauftrag bis zum Schluß der Wahlperioden ihrer Wahlkörper
, amtierten jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl weiter. Die Mitgliedschaft
erlosch bei der Annahme eines Landtagsmandats, durch Verzicht (Niederlegung des
Wablauftrages) und durch Fortfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen. Hierzu gehörte
auch - neben den Folgen einer Entmündigung oder der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte - der Fortzug aus dem Gebiet des Wahlkörpers, also der jeweiligen
Provinz beziehungsweise dem Regierungsbezirk Sigmaringen14. Die Wahl der
Staatsratsmitglieder hatte jeweils „regelmäßig nach der Neuwahl des Wahlkörpers in
seiner ersten Tagung" stattzufinden15. Ersatzmänner, die für einen ausscheidenden
Stellvertreter nachrückten, wurden in Hohenzollern wegen des besonderen Wahlverfahrens
nicht benannt.

Für die Staatsratswahlen im Hohenzollerischen Kommunallandtag normierte das
Gesetz über die Wahlen zum Staatsrat in § 25 folgende besonderen Bestimmungen:
Gewählt wird durch Zuruf, wenn sich kein Widerspruch dagegen ergebt. In diesem
Fall war mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen, auf denen der Bewerber mit
Zu- und Vornamen, Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung genau zu bezeichnen
sind und ferner genau erkennen lassen muß, wer als Mitglied des Staatsrats und
wer als Stellvertreter benannt wird16. Als gewählt galt, wer mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen erhalten hatte. Falls dies im ersten Wahlgang nicht der Fall war,
kam es zu einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen
. Bei Stimmengleichheit entschied das vom Vorsitzenden des Kommunallandtags
zu ziehende Los. Eine weitere besondere Regelung enthielt § 26: Falls das von den
Hohenzollerischen Landen gewählt Mitglied dauernd aus dem Staatsrat ausscheiden
sollte, hatte ihm der Stellvertreter zu folgen. Das Amt des Stellvertreters war dann
im Wege der Neuwahl neu zu besetzen17. Das Wahlgesetz normierte im Hinblick

14 Vgl. eingehender: Gesetz über die Wahlen zum Staatsrate vom 16. Dezember 1920 (GS. 1921,
S. 90). Beyer: Staatsrat (wie Anm. 7); S. 38-42. Michel: Staatsrat (wie Anm. 7) S. 182-185.

15 Ausführungsanweisungen vom 20. Februar 1921 zu dem Gesetz über die Wahlen über die
Wahlen zum Staatsrat vom 16. Dezember 1920. MBliV 1921 S. 50ff.

16 Vgl. das Muster eines Stimmzettels für die Hohenzollerischen Lande in MBliV 1921, S. 54.

17 In den anderen Provinzen rückten die bei der Wahl der Staatsratsmitglieder durch den
Provinziallandtag festgesetzten Ersatzmänner nach.

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