Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0183
Die Vertretung der Hohenzollerischen Lande im Preußischen Staatsrat

von der Landesverfassung abzuweichen, mit der vielsagenden Einschränkung: Neben
der Einrichtung des Landtags darf die des Staatsrats als solche von der Gesetzgebung
nicht berührt werden. Dies war also keine Bestandsgarantie für das Verfassungsorgan
Staatsrat, sondern lediglich für eine so geheißene Körperschaft.

Folglich kündigte - im Zuge des organischefnj Um- und AusbaufsJ des Staates29-
Ministerpräsident Göring in der Sitzung des Preußischen Staatsministeriums am
29. Mai 1933 eine Umgestaltung des Staatsrats an, der zu einer Art Oberhaus ausgebaut
werden müsse, aber keine parlamentarischen Aufgaben übernehmen, sondern
die Staatsregierung lediglich beraten solle30. Das Ende des Staatsrats kam dann durch
das vom Staatsministerium am 7. Juli beschlossene und am 8. Juli verkündete Gesetz
über den Staatsrat31, dessen § 15 nicht nur den bisherigen Staatsrat auflöste, sondern
zugleich den Artikel IV der Preußischen Verfassung, der den Staatsrat und seine Stellung
im Staatsgefüge zum Gegenstand hatte, außer Kraft setzte und somit den Staatsrat
als Verfassungsorgan beseitigte. Die weiterhin bestehende Körperschaft Staatsrat
hatte forthin das Staatsministerium bei der Führung der Staatsgeschäfte nur noch zu
beraten32, die Mitglieder wurden vom Ministerpräsidenten ernannt. Bestimmte Personengruppen
, darunter die für preußische Gebietsteile zuständigen Gauleiter33, gehörten
dem Staatsrat qua Amt oder Funktion an.

Nach der prunkvollen Eröffnung des Staatsrats durch den Ministerpräsidenten
Göring am 15./16. September 1933 trat der Staatsrat nur noch zu fünf Sitzungen
zusammen34. Er blieb aber als Körperschaft bis zum Ende des Dritten Reiches bestehen
, weiterhin wurden Mitglieder berufen und auch abberufen. „Preußischer Staatsrat
" war ein respektierlicher Titel im Dritten Reich, mit dem sich zahlreiche Funktionäre
gern schmückten35. Personen aus den Hohenzollerischen Landen wurden
jedoch nicht zu Staatsräten ernannt.

29 So Ministerpräsident Göring in der Sitzung des Landtags am 18.5.1933 (Sitzungsberichte
des Preußischen Landtags, 5. Wahlperiode, L Bd., Sp. 19).

30 Dirk Blasius: Carl Schmitt. Preußischer Staatsrat im Dritten Reich. Göttingen 2001. S. 86.
Vgl. auch Volksparole Krefeld Nr. 124, 31.5.1933.

31 GS 1933, S. 241. Das Gesetz trat am IL Juli 1933 in Kraft.

32 In § 10 Abs. 2 des Gesetzes wurde ausdrücklich bestimmt: Der Staatsrat stimmt nicht ab.

33 Es sei nur am Rande erwähnt, daß der für die Hohenzollerischen Lande zuständige Gauleiter
Wilhelm Murr (Württemberg-Hohenzollern) nicht zum Preußischen Staatsrat ernannt
wurde, wohl nicht nur, weil er als Reichsstatthalter nicht zum Staatsrat hätte ernannt werden
können. An seiner Stelle hätte beispielsweise der Stellvertretende Gauleiter, Friedrich („Frieder
") Schmidt, ernannt werden können. Der Verfasser vermutet, daß seinerzeit einfach nicht
daran gedacht worden ist, daß diese Bestimmung streng genommen auch auf die Hohenzollerischen
Lande hätte Anwendung finden müssen.

34 12.10.1933, 18.6.1934, 21 3.1935, 25.6.1935, 5.3.1936.

35 So hatte Göring bei der Publikation des Staatsratsgesetzes erklärt: Jeder, der im Preußischen
Staatsrat ist, trägt den Titel ,Preußischer Staatsrat' und ist so zu betiteln und anzureden.
Die Stellung des Staatsrats ist herausgehoben; er kommt unmittelbar hinter den Ministem,
steht also über allen anderen Beamten der preußischen Verwaltung. Staatsräte und Staatssekretäre
sind diejenigen, die unmittelbar in der Rangordnung den Staatsministern folgen.
(zit. nach Blasius: Schmidt (wie Anm. 30), S. 88) - Die Staatsräte waren sogar befugt, für ihre
Person eine Dienstflagge zu führen (MBliV 1933 I, Sp. 1235; 1934, Sp. 703).

169


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0183