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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0241
Südwürttembergische Regionalidentität und die Wiedereinführung der Konfessionsschule

Minderheit in dieser Frage keinem Fraktionsszwang unterwerfen will und zusammen
mit den Gegnern der Konfessionsschule, nämlich allen Abgeordneten der SPD, der
DVP und der KPD, die Bekenntnisschule parlamentarisch zu Fall bringen könnte.
Dennoch greift die Fraktionssitzung der CDU am 20. Februar 1947 auf den Dezem-
ber-Kompromiss zurück: Die öffentlichen Volksschulen sind christliche Schulen auf
bekenntnismäßiger Grundlage. Christlicher Glaube und christliche Gesinnung tragen
den gesamten Unterricht. Als sich damit weder die Opposition noch die innerparteilichen
Gegner zufriedengeben, wird noch einmal neu formuliert: Die öffentlichen
Volksschulen sind christliche Schulen. Maßgeblich für die Gestaltung der Schulform
ist der Wille der Erziehungsberechtigten. Ihm wird Rechnung getragen, wenn die
Zahl der Schüler es erlaubt. Ein Schulgesetz regelt das Nähere. In allen Volksschulen
wird der Unterricht so erteilt, dass die Gefühle Andersdenkender nicht verletzt
werden und die gegenseitige Achtung vor dem anderen Glaubensbekenntnis gefördert
wird.

Ende Februar oder Anfang März wird nach weiteren heftigen Diskussionen ein
weiterer Anlauf genommen, zunächst von Mitgliedern des Landesvorstands. Die neue
Formel heißt: christliche Gemeinschaftsschulen auf bekenntnismäßiger Grundlage.
Sie findet auf einer Sitzung des Landesvorstands vom 8. März 1947 sowohl beim protestantischen
Flügel (Jakob Krauss; Paul Binder) als auch bei den meisten Vertretern
des katholischen Flügels (insbesondere bei der Jungen Union) Zustimmung12. Der
Landesvorstand beschließt dann auch, den neu formulierten Schulartikel so an die
CDU-Fraktion weiterzuleiten13.

Dieser Kompromiss wird in einem Papier „Zur Schulfrage" folgendermaßen umschrieben
: „Die Hitlerschule muß verschwinden und mit ihr jeder Versuch, sie mit
einem anderen Vorzeichen fortzusetzen. Der staatliche Zentralismus, der die Freiheit
der Erziehung aufhebt oder beeinträchtigt, muß aufhören. Oberster Grundsatz muß
sein: Die Eltern haben zu bestimmen, wie ihre Kinder erzogen werden. Nicht die Eltern
allgemein, sondern die örtliche Elternschaft bestimmen die örtliche Schulform. (...) Die
alte Konfessionsschule war zu einseitig konfessionalistisch. Sie hat zu wenig getan, um
unchristliche Voreingenommenheiten zwischen den Konfessionen zu beseitigen. Es ist
eine schwere Schuld der Kirchen, daß wir erst auf die Schlachtfelder gehen mußten, um
uns gegenseitig kennen und achten zu lernen. Zu der physischen und geistigen Isolation
zurückzukehren, lehnen wir ab. Wir fordern die christliche Gemeinschaftsschule auf
konfessioneller Grundlage als den Haupttyp für Württemberg. Sie sieht praktisch so
aus:... Wo eine konfessionelle Minderheit ist, wird sich im allgemeinen eine Trennung
nicht empfehlen. Wenn in N. 7000 evangelische und 60 katholische Kinder sind, sollte
man dort nicht eine einklassige katholische Schule einrichten, sondern die Kinder in die
evangelische Schule schicken, und dort einen katholischen Lehrer anstellen, denn die
evangelische Schule neuer Prägung würde ja die unerquicklichen Erscheinungen von
früher nicht mehr an sich haben, wie auch die neue katholische Schule eine gewisse
Einseitigkeit von früher überwunden hätte. In einer christlichen Gemeinschaftsschule

12 Niederschrift über die Landesvorstandssitzung am 8. März 1947 in Bebenhausen (ACDP
III - 009, Nr. 065).

13 Entschließung des Landesvorstands am 8. März 1947 (ACDP III - 009, Nr. 065).

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