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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0278
Neues Schrifttum

Urteil in der Regel relativ milder Strafvollzug, für den im Gegenzug Gehorsam,
Dankbarkeit und Unterwerfung gefordert wurden" (S. 317). In diesem Sinne reproduzierte
und stabilisierte die Rechtspraxis fortlaufend die Machtverhälltnisse.

Schusters sorgfältig recherchierte Arbeit ist dazu geeignet, Vorurteile zum Rechtswesen
des Mittelalters zu korrigieren, die bei breiteren Bevölkerungskreisen fest verankert
sind; schließlich bedient mancher Ort touristische Interessen mit einer musealen
„Folterkammer". Schon deshalb ist zu hoffen, dass das Buch über die Fachwelt hinaus
auch vom sogenannten historisch interessierten Laien wahrgenommen wird. Dafür
bietet es beste Voraussetzungen. Die Darstellung ist übersichtlich gegliedert und - was
bei einer Habilitationsschrift eher erstaunt - leserfreundlich geschrieben. Dem entspricht
auch, dass der Literaturbericht sich nirgends im Detail verliert und der wissenschaftliche
Apparat auf das Wesentliche beschränkt ist. Nicht zuletzt ist positiv zu vermerken
, dass Schuster trotz intensiver quantifizierender Auswertungen weitestmöglich
auf langweilige Statistiken und Schaubilder verzichtet hat; vielmehr trägt zur Lesbarkeit
seines Textes die quellen- und damit lebensnahe Schilderung von Einzelfällen bei,
womit er an Darstellungsformen der Alltagsgeschichte anknüpft.

Unabhängig von der grundsätzlichen Bedeutung der Lokalstudie zur politischen
Rolle des Rechts im späteren Mittelalter, kommt ihr auch als Beitrag zur Geschichte der
Stadt Konstanz hohe Relevanz zu, wobei sie zugleich die Grenzen aufzeigt, die der traditionellen
Ortsgeschichte bei der Verwertung von Quellen gesetzt sind. Ein Sample
von 1.700 Einzelfällen wird im Rahmen solcher Veröffentlichungen kaum zu bewältigen
sein. Nicht nur zur Reflexion darüber sollte die Arbeit aber gerade von Autoren
ortsgeschichtlicher Publikationen zur Kenntnis genommen werden, sondern auch, weil
sie wesentliche Hilfen zum richtigen Verständnis von Quellentypen gibt, die regelmäßig
für Ortsgeschichten herangezogen werden; verwiesen sei in diesem Zusammenhang
nur auf die normativen Rechtsquellen oder auch Urfehden. Gelesen werden sollte
die Publikation aber auch von Archivaren, die mit Fragen der Überlieferungsbildung
befasst sind. Denn Schusters mustergültige Auswertung eines Samples von 1.700 Einzelfällen
widerlegt die manchem Archivar nur allzu bequeme These, die Forschung sei
an archivischen Stichproben gar nicht interessiert. Zumindest der Rezensent sieht sich
ermutigt, daran festzuhalten, dass für eine Sozialgeschichte des Rechts unserer Zeit die
Archivierung repräsentativ auswertbarer Einzelfallakten unerlässlich ist.

Stuttgart Robert Kretzschmar

Andreas Blauert: Das Urfehdewesen im deutschen Südwesten im Spätmittelalter und
in der Frühen Neuzeit. Tübingen: Bibliotheca Academica 2000, 199 S.

Die Arbeit entstand als Habilitationsschrift an der Universität Konstanz. Auf eine
detaillierte Untersuchung der Urfehden hat man lange gewartet. Bei der Beschäftigung
mit mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Quellen stößt man fast zwangsläufig
auf die Urfehden, ohne dass in der bisherigen Literatur eine befriedigende
Erklärung dieses Instituts in der Frühen Neuzeit zu finden gewesen wäre, wohin-

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