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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0026
Edwin Ernst Weber

Ein wichtiges Element der äußeren Position eines Klosters ist schließlich das Verhältnis
zu seinem weltlichen Vogt oder Schutzherrn. Diese Funktion haben in Inzig-
kofen die jeweiligen Ortsherren inne: Zunächst die bereits erwähnten Herren von
Reischach, es folgen die Grafen von Württemberg, die Grafen von Werdenberg, Graf
Friedrich von Fürstenberg und schließlich von 1547 bis zur Säkularisation die Grafen
und Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen12. Das insgesamt gute Verhältnis zu den
hohenzollerischen Vögten, das in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts durch den
Eintritt mehrerer Frauen des Adelsgeschlechtes in Inzigkofen zeitweise eine besondere
Qualität erhält, wird immer wieder getrübt durch einen aus der Kastenvogtei abgeleiteten
Kontrollanspruch über die Wirtschaftsführung des Klosters, die stets aufs
Neue geforderte Teilnahme an der Wahl der Pröpstin sowie das Verlangen nach Betreten
der Klausur13. Insgesamt vermag das Stift mit Unterstützung von Bischof und
Visitator seine innerklösterliche Autonomie zu wahren, Einlass in die Klausur wird
allenfalls im Schlepptau bischöflicher Besuche gewährt14, gegen die ihm verweigerte
Teilnahme an der Wahl der Pröpstin legt der Fürst im 18. Jahrhundert ebenso regelmäßig
wie folgenlos Protest ein - und gratuliert nahezu gleichzeitig der neuen Stifts-
Vorsteherin zu ihrer Wahl15. Auch mit seinem Anspruch auf Obsignierung der Hinterlassenschaft
von im Kloster verstorbenen weltlichen Personen vermag sich das Fürstenhaus
in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nicht entscheidend durchzusetzen16
. Immerhin weist der als Visitator zuständige Abt von Kreuzlingen das Stift 1777
nach einer Reihe von Konfliktfällen an, künftig beim Tod landfremder Personen
innerhalb der Klostermauern deren Vermögen im Amtshaus zu verwahren und damit
dem Zugriff der Sigmaringer Herrschaft zu öffnen. Bei den Beichtigern und Pfründnern
des Stifts wie auch anderen „Landsleuten" beharrt man demgegenüber auf der
klösterlichen Freiheit vor weltlichem Zugriff. Andererseits muss das landsässige Kloster
unter dem Druck seines hohenzollerischen Orts- und Schutzherrn 1780 beim
Neubau der Kirche auf die bereits beschlossene Anstellung eines landesfremden Baumeisters
verzichten und statt dessen einheimische Handwerker beschäftigen, obwohl
man diese eigentlich als nicht tauglich genug erachtet17; und auch zu der großzügigen
Unterstützung für den im armen Klosterdorf neu aufzustellenden Schulmeister findet
sich das Stift 1782 letztlich vor allem durch herrschaftliches Einwirken bereit18.

12 Eisele (wie Anm. 5), S. 129; Fechter (wie Anm. 4), S. 15.

13 Becker (wie Anm. 5), S. 26; Fechter (wie Anm. 4), S. 16.

14 Als Beispiel Klosterchronik (wie Anm. 4), Bd. 3, S. 222ff., mit einem Besuch von Bischof
und Fürst nebst Gefolge am 10. 8. 1762.

15 Als Beispiele ebd., S. 247ff., Eintrag vom 18. 10. 1765, sowie S. 347, Eintrag vom Oktober
1776.

16 Ebd., S. 415 - 422, Eintrag von 1777. Hintergrund ist wohl der herrschaftliche Anspruch auf
Erhebung des Abzugs.

17 Ebd., S. 359 - 363, Eintrag von 1780f.

18 Ebd., S. 423f., Eintrag von 1782; Extract aus dem fürstlich hohenzollern-sigmaringischen
Verhörprotokoll v. 31.10. 1782 betr. Verbesserung des Schuldienstes (StAS Dep 39, DS 1 146/1).

IC


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