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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0070
Andreas Zekorn

sation von Kirchengut begriffen wurde, zeigt eine Textstelle in einem Bericht des ho-
henzollerisch-sigmaringischen Korrespondenten aus Wien, derzufolge der Erlös aus
den Klöstern der österreichischen Kammer zukommen solle, die nach dem Pensionsplan
vieles zuschießen müsse4. Aus diesen Gründen erscheint der Begriff Säkularisation
für die josephinischen Klosteraufhebungen gerechtfertigt und anwendbar5.

Das Besondere an den josephinischen Säkularisationen in Hohenzollern-Sigma-
ringen besteht nun darin, dass sie in einer Herrschaft erfolgten, die von Osterreich zu
Lehen ging, bei welcher aber der Lehensinhaber die österreichische Landeshoheit
offen oder geheim bestritt. Die Klosteraufhebungen in Sigmaringen reihen sich damit
zugleich in die Maßnahmen zur verstärkten Durchsetzung der österreichischen
Territorialsuperiortiät in Hohenzollern-Sigmaringen ein und damit in die allgemeinen
Maßnahmen zur Reform des Staatswesens und der Zentralisierung und Intensivierung
der habsburgischen Herrschaft unter Maria Theresia und Joseph II.

4 StAS, Dep. 39, DS 1, R 78, Nr. 175 (1.7.1782). Zum Gebrauch des Begriffs «Aufhebung»:
Wolf, Aufhebung der Klöster (wie Anm. 2), S. 28, 32.

5 Zum Begriff und als Uberblick: Arno Baruzzi: Zum Begriff und Problem der „Säkularisierung
". In: Anton Rauscher (Hg.), Säkularisierung und Säkularisation vor 1800, Paderborn
1976, S. 121 -134. In der älteren Literatur wurden die josephinischen Klosteraufhebungen z.T.
nicht zu den Säkularisationen gerechnet, da das eingezogene Klostergut für kirchliche Zwecke
verwendet wurde (vgl. dazu Rudolf Reinhardt: Die Beziehungen von Hochstift und Diözese
Konstanz zu Habsburg-Österreich in der Neuzeit zugleich ein Beitrag zur archivalischen
Erforschung des Problems „Kirche und Staat", Wiesbaden 1966, S. 250). In der neueren Literatur
findet sich ein allgemeinerer Säkularisationsbegriff: Harm Klueting: Die Säkularisation.
In: Jürgen Ziechmann (Hg.), Panorama der fridericianischen Zeit. Friedrich der Große und
seine Epoche. Ein Handbuch, Bremen 1985, S. 441-445, S. 443 (hier werden die josephinischen
Klosteraufhebungen zu den Vermögenssäkularisationen gezählt); ders., Josephinismus (wie
Anm. 1), Einleitung, S. 11, 280 u. öfter: Klueting bezeichnet das Klosteraufhebungsdekret und
andere Dekrete hier als „Verordnung betr. Klostersäkularisationen". Innerhalb der Typologie
der verschiedenen Säkularisationsprozesse, die Christoph Dipper entwarf, rechnet Klueting
mit Dipper die josephinischen Klosteraufhebungen zum „kirchenreformatorischen Typ", „zur
Enteignung von Kirchengut in der Art der zweckgebundenen Klosteraufhebungen des Josphi-
nismus" (Harm Klueting: Die sozio-ökonomischen Folgen der Säkularisation des 19. Jahrhunderts
im rechtsrheinischen Deutschland. In: Irene Crusius (Hg.): Zur Säkularisation geistlicher
Institutionen im 16. und im 18./19. Jahrhundert. Göttingen 1996, S. 102-120, S. 109). Bei
den josephinischen Säkularisationen wurde Klostervermögen vom Staat eingezogen und durch
staatliche Organe verwaltet, Bücher kamen an Universitäten, liegende Güter gelangten beim
Verkauf in weltliche Hände. Die erlösten Geldmittel wurden zwar für Pensionen für die Insassen
der ehemaligen Klöster und für kirchliche Zwecke verwendet, doch eben nicht ausschließlich
. Einer der Väter der Säkularisation, der österreichische Staatskanzler von Kaunitz,
betrachtete den Einzug der Klostergüter als Einzug von Gütern durch den Landesherrn. Sein
Grundsatz war, dass, „wenn ein geistlicher Orden oder einzelnes Stift oder Kloster aufgehoben
wird, jeder Landesherr sich das Recht nimmt, derselben Güter und Einkünfte, die in seinem
Gebiete liegen, als bona legitimo possessore vacantia anzusehen und damit nach eigenem
Gutbefinden zu disponieren" (zit. nach Gerhard Winner, Klosteraufhebungen, wie Anm. 3,
S. 154). Aus diesen Gründen erscheint der Begriff Säkularisation für die josephinischen
Klosteraufhebungen, so der zeitgenössische Begriff, durchaus angebracht. - Der erweiterte
Säkularisationsbegriff findet wiederholt Verwendung in älterer und neuerer Literatur: Franz,
Studien zur kirchlichen Reform (wie Anm. 2), S. 120; Heribert Raab: Geistige Entwicklungen

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