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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0071
Die Aufhebung der Klöster Gorheim und Laiz im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen

L DIE GRAFSCHAFT SIGMARINGEN ZWISCHEN HABSBURG
UND HOHENZOLLERN

Graf Karl von Zollern war 1535 durch Kaiser Karl V mit den Grafschaften Sigmaringen
und Veringen belehnt worden. Nach 1588 wurde wegen eines Reichskammergerichtsurteils
, das die Steuer der Grafschaft Sigmaringen dem Reich bzw. Schwäbischen
Kreis zusprach, die Lehens- und in der Folge auch die Landeshoheit über die
Grafschaft Sigmaringen strittig. Die Grafen, ab 1623 Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen
versuchten, sich dieses Urteil zunutze zu machen und waren bestrebt, das
österreichische Lehensband abzustreifen oder zumindest möglichst unbehelligt von
Habsburg zu regieren. Beides gelang nicht. Die Zollern mussten sich ab 1607 immer
wieder nicht nur mit der Grafschaft Veringen, sondern auch mit der Grafschaft Sigmaringen
belehnen lassen. Ein Urteil des Innsbrucker Lehenhofes sprach 1714 Osterreich
die Landeshoheit zu. Sodann mussten sich die Fürsten bereits im 17. Jahrhundert
häufig österreichische Einmischungen in „innere" Angelegenheiten gefallen lassen
, etwa bei den Auseinandersetzungen mit ihren Untertanen, welche bei Habsburg
Rückhalt fanden. Trotz der offiziellen Anerkenntnisse der österreichischen Lehensund
Landeshoheit und trotz der österreichischen Interventionen gaben die Fürsten
nie den Anspruch oder die Illusion auf, selbst die Landeshoheit auszuüben. Auf der
Grundlage der Besteuerung durch den Schwäbischen Kreis und als Kreisstand suchten
und fanden sie Rückhalt beim Kreis und waren bestrebt, die Reichsunmittelbarkeit
für ihre Grafschaft zu erreichen. Zudem musste Habsburg auch gewisse Rücksichten
auf die Zollern, die zu seiner Klientel zählten, und den Schwäbischen Kreis nehmen,
so dass Osterreich seine Ansprüche nie ganz rigoros durchsetzen konnte6.

Unter Maria Theresia begann Österreich im Rahmen der theresianischen Reformen
die Landeshoheit in Sigmaringen energischer wahrzunehmen. Auch Sigmaringen
sollte in die Maßnahmen zur Straffung und Zentralisierung des gesamten Staatswesens
einbezogen werden, die unter Joseph II. fortgesetzt und intensiviert wurden7.

und historische Ereignisse im Vorfeld der Säkularisation. In: Rauscher (Hg.), Säkularisierung
(diese Anmerkung oben), S. 9-41, bes. S. 38; Irene Crusius: Vorwort. In: dies. (Hg.), Zur
Säkularisation geistlicher Institutionen (diese Anm. oben); auch Elisabeth Koväcs verwendet
wiederholt den Begriff Säkularisation für die josephinischen Klosteraufhebungen: Elisabeth
Koväcs: Joseph II. und die Aufhebung der kontemplativen Klöster in der österreichischen
Monarchie. In: Mauerbach und die Kartäuser, Salzburg 1984, S. 1-17, S. 1, 5, 8; Rudolf
Vierhaus: Säkularisation als Problem der neueren Geschichte. In: Crusius (Hg.), Zur Säkularisation
geistlicher Institutionen (diese Anmerkung oben), S.13-30.

6 Fritz Kallenberg: Die hohenzollerischen Fürstentümer am Ausgang des Alten Reiches.
Ein Beitrag zur politischen und sozialen Formation des deutschen Südwestens, Tübingen 1961
(Diss. mschr.), S. 302ff.; Andreas Zekorn: Zwischen Habsburg und Hohenzollern. Verfas-
sungs- und Sozialgeschichte der Stadt Sigmaringen im 17. und 18. Jahrhundert (Arbeiten zur
Landeskunde Hohenzollerns 16), Sigmaringen 1996, bes. S. 364ff, 457ff., 485ff.

7 Für Hohenzollern: Kallenberg (wie Anm. 6), S. 304; für Vorderösterreich: Franz
Quarthal/Georg Wieland: Die Behördenorganisation Vorderösterreichs von 1753 bis 1805,
Bühl 1977, S. 45-89, S. 49ff., 76ff. Franz Quarthal: Vorderösterreich. In: Handbuch der
baden-württembergischen Geschichte, Bd. 1,2, Stuttgart 2000, S. 587-780, hier: S. 736 - 764,

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