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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0079
Die Aufhebung der Klöster Gorheim und Laiz im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen

gemeint, die bloß ein beschauliches Leben führten35. Insofern waren die josephini-
schen Säkularisationen, im Gegensatz zu denjenigen von 1803, nicht gegen alle
Klöster gerichtet36.

Bereits kurz nach dem Tode Maria Theresias waren die Verbindungen der österreichischen
Klöster zu den Ordensgeneralen in Rom gekappt worden37. Den Anlass
für die Klosteraufhebungen selbst lieferte u. a. eine Anzeige zweier Kartäusermönche
der Kartause Mauerbach in Niederösterreich im März 1781 über angebliche Missstände
in dieser Kartause. Nach einer Resolution zu den Klosteraufhebungen im
Dezember 1781 erfolgte am 12. Januar 1782 das formelle Klosteraufhebungs-Dekret
unter anderem für Kartäuser, Klarissen, Kapuzinerinnen und Franziskanerinnen von
der Dritten Observanz. Den 20. Januar bestimmte Joseph für die Durchführung der
Säkularisation. Später, im Frühling 1783, wurden die Bruderschaften aufgehoben, und
am 23. Mai 1783 sollte die zweite Klosteraufhebungswelle anrollen38.

Bei den Klosteraufhebungen sollten die Bischöfe den Dispens von den Ordensgelübden
verleihen und, so der Kaiser, deswegen an ihr Recht erinnert werden39.
Rechte des Papstes wurden damit wohl bewusst verletzt. Beschwerden des päpstlichen
Nuntius gegen die Säkularisationen Ende Dezember 1781 waren ebenso
erfolglos geblieben wie eine Vorstellung des Wiener Erzbischofs oder die Eingaben
von Landständen. Die Reise Papst Pius' VI. nach Wien im Februar/März 1782 endete
mit einem Kompromiss und Zugeständnissen des Papstes. Den Bischöfen wurde
erlaubt, sich vom Papst bevollmächtigen zu lassen, Dispense von Ordensgelübden zu
erteilen. Eine vollständige Lösung der Ordensgelübde wurde ausgeschlossen, aber der
Ubergang ins Weltleben unter Beibehaltung der Gelübde der Ehelosigkeit bzw.
Keuschheit, des Gehorsams und der Armut gestattet. Die Säkularisationen konnte
der Papst also nicht verhindern40. In diesem Kontext gestand auch der Konstanzer

35 KovAcs, Joseph EL (wie Anm. 5), S. 3ff.; Winner, Klosteraufhebungen (wie Anm. 3),
S. 73ff.; Aretin, Josephinismus (wie Anm. 7); zur Einstellung gegenüber den Klöstern auch:
Valjavec, Josephinismus (wie Anm. 26), S. 41 f.; Wolf, Aufhebung der Klöster (wie Anm. 2),
S. 19ff. Zur josephinischen Kirchenpolitik im Uberblick auch: Franz Quarthal: Südwestdeutschland
als Klosterlandschaft. In: Alte Klöster, Neue Herren (wie Anm. 28), Bd. 2.1.,
S. 41-64, S. 51f.

36 Aretin, Josephinismus (wie Anm. 7), S. 515.

37 Wolf, Aufhebung der Klöster (wie Anm. 2), S. 18f.; KovAcs, Joseph II. (wie Anm. 5), S. 6;
Winner, Klosteraufhebungen (wie Anm. 3), S. 150ff. - Zu den Dekreten vgl. allgemein auch:
Systematisch-chronologische Sammlung aller jener Gesetze und allerhöchsten Verordnungen,
die von ältesten Zeiten her bis auf 1795 für die vorderösterreichischen Lande erlassen worden
sind und itzt noch bestehen. - Hrsg. v. J. Petzek, Freiburg 1792-1796, bes.: Bd. VIII-IX,
S. 59, Nr. 339: im September 1782 wurden die Exemtionen aufgehoben und die Orden der
Jurisdiktion der Bischöfe unterstellt.

38 Winner, Klosteraufhebungen (wie Anm. 3), S. 68ff.; KovAcs, Joseph II. (wie Anm. 5),
S. 6ff.; Wolf, Aufhebung der Klöster (wie Anm. 2), S. 19ff.

39 Wolf, Aufhebung der Klöster (wie Anm. 2), S. 25.

40 Franz, Studien zur kirchlichen Reform (wie Anm. 2), S. 125f., S. 142f.; KovAcs, Joseph II.
(wie Anm. 5), S. 6; Winner, Klosteraufhebungen (wie Anm. 3), S.80f.

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