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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0090
Andreas Zekorn

5.3 DIE REAKTIONEN DER FÜRSTLICHEN REGIERUNG

Bei den Säkularisationen war die fürsdiche Regierung in Sigmaringen praktisch ausgeschlossen
. Sie beteiligte sich auf Geheiß des Regierungskommissars zunächst nur an
der Einschätzung der Gorheimer Klostergüter, die Ende Februar 1782 erfolgte. Wegen
des weiteren Vorgehens berieten sich, wie das häufig geschah, die Sigmaringer Regierungsbeamten
mit dem Hechinger Hofrat Daniel Marianus Frank, der seit 1775
zugleich Geheimer Rat des Sigmaringer Fürsten war84. Dieser meinte in einer realistischen
Einschätzung der Lage, dass von den beiden Klöstern kaum etwas für das
fürstliche Haus zu erhalten sei; deshalb sollte man sich direkt an den Wiener Hof
wenden und dahingehend den Antrag stellen, dass die Güter zum Nutzen der Grafschaft
Sigmaringen und deren Einwohner verwendet würden, etwa für ein Spital,
Armenhaus oder dergleichen; die Verwaltung sollte der fürstlichen Regierung übertragen
werden85. Dieser Meinung schloss sich der Sigmaringer Kanzleidirektor
Mayersburg an, da es nicht durchzusetzen wäre, dass die Güter dem fürstlichen
Fiskus einverleibt würden86. Es wurde auf Sigmaringer Seite also sehr wohl mit dem
Gedanken gespielt, die Säkularisationen zugunsten der fürstlichen Kasse bzw. des
Landes zu nutzen, wenngleich Fürst Karl Friedrich von sich aus keine Säkularisationen
durchgeführt hätte, wie er sich wohl mehrfach äußerte87. In einem möglicherweise
nur projektierten Schreiben an den Kaiser wurde unter anderem darauf hingewiesen
, dass die beiden Klöster der Gerichtsbarkeit des Fürsten unterstünden, an
Reich und Kreis steuerten sowie dem Fürsten das ius advocatium zukäme, wofür er
Schirmgeld erhielte und die Klöster verpflichtet seien, einen Rüden zu halten. Die
Klöster würden wie Bürger behandelt und sie seien ihnen gleich gestellt: sie trügen die
Steuer mit der Bürgerschaft von Sigmaringen bzw. von Laiz und wären dafür an den
bürgerlichen Nutzungen beteiligt und erhielten bügerliches Holz. Der Kaiser werde
aus Gerechtigkeitsliebe dem Fürsten nicht die Befugnisse über die in der lehenbaren
Grafschaft liegenden Klöster entziehen; er dürfte deshalb auch nicht dem Vorgehen
des Oberamts Stockach zustimmen, das ohne Vorankündigung einen Kommissar
absandte, der die Aufhebungen durchführte und obrigkeitliche Verfügungen vornahm
, die dem Fürsten als Lehensinhaber zustünden. Man bat darum, dass dem
Fürsten der Einzug der Klostergüter überlassen werde und diese Güter den Stiftungen
der Grafschaft zugute kommen sollten88.

Angesichts der österreichischen Säkularisationspolitik im Allgemeinen und der
Politik gegenüber Hohenzollern im Besonderen waren solche Überlegungen oder gar
Demarchen beim Kaiser müßig. Der hohenzollerische Korrespondent schrieb im Juli
1782 aus Wien an Mayersburg, dass die Sache nicht günstig stünde. Der Grundsatz

84 Zu Daniel Marianus Frank: Kallenberg, Fürstentümer (wie Anm. 6), S.125ff.

85 StAS, Dep. 39, DS 1, R 78, Nr. 171 (25.2.1782).

86 StAS, Dep. 39, DS 1, R 78, Nr. 171 (7.3.1782). Zu Judas Thaddäus von Mayersburg:
Kallenberg, Fürstentümer (wie Anm. 6), S. 130ff.

87 Chronik des Klosters Inzigkofen, Bd. III (wie Anm. 51), S. 372.

88 StAS, Dep. 39, DS 1, R 78, Nr. 171: Konzeptschreiben der fürstl. Regierung an den Kaiser,
11.3.1782; hier auch zur Beteiligung bei der Einschätzung der Güter.

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