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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0147
Die Säkularisation des Franziskanerklosters St. Luzen und des Kollegiatstifts St. Jakobus

13. Die Priester, welche zur Aushilfe versendet werden, kommen nach vollendeter
Aushilfe unverweilt ins Kloster zurück.

14. Unter der schwersten Ahndung wird es jedem Sammler untersagt, sich von dem
Almosen etwas zuzutheilen.

15. Der P. Guardian ist ermächtigt, in Hinsicht der Disciplin und Oekonomie, wie
auch in Verminderung der weltlichen] Dienerschaft - nach vorher mit der unterfertigten
Stelle genommenen Rücksprache sachdienliche Abänderungen zu treffen
. Endlich

16. wird allen Mitgliedern des Konvents brüderliche Liebe und Verträglichkeit,
Nüchternheit, ein dem geistlichen] Stande angemessener Wandel in Sitten,
Reden, Kleider und Gebärden aufs neue nachdrücklich empfohlen.

Ueber die genaue Erfüllung aller dieser Vorschriften sind der P. Guardian S[eine]r
Durchl[aucht] dem Fürsten unserm Herrn verantwortlich.

S[ein]e h[och]f[ü]rstl[iche] D[u]rchl[auch]t tragen übrigens zu allen Individuen des
Convents das Zutrauen, daß sie sich dieser wohlgemeinten Verordnung pflichtschuldigst
fügen werden; in welcher Voraussetzung hoffend Jeden Ihrer höchsten Obsorge
und Landesväterlichen Gnade versichern, im entgegengesetzten Falle aber jede
Uebertrettung ohne Schonung und Rücksicht auf das strengste ahnden werden.
Von Commissions wegen
Hechingen d. 8. März 1811.

Weiger

v. Gieglingw.

114 Archiv der Pfarrei St. Jakobus Hechingen. „Pfarrei: Hechingen. Rubrik XVIII: Kirchl.
Anstalten. Betreff: Franziskanerkloster St. Luzen 1742-1812." - Konzept. - Nicht von der
Hand Weigers, möglicherweise von der Hand von Gieglings liegt dem Konzept folgendes
Schreiben bei:

L Jeder Eintritt des weiblichen Geschlechtes in das Refektorium oder Privatzelle oder Garten
ist auf das nachdrücklichste untersagt ohne Rücksicht auf Rang oder Freundschaft.

2. In Anwesenheit eines Gastes kann der P. Guardian mit der einem Kloster anständigen
Tische=Lesung dispensieren; übrigens soll selbe nicht so leichterdings ausgelassen werden.

3. Nichts ist ungerechter und niederträchtiger, als das geheime Verschleppen beträchtlicher
Trink und Eßwaaren, das einer Kommunität höchst nachtheilig ist, und worauf der
P. Guardian ein wachsames Auge haben soll.

4. Die wichtigen Pflichten und Arbeiten eines Bier=Brauers - eines ordentlichen Koches und
fleißigen Keller=Meisters können sich unmöglich so leicht mit einander vereinen, daß nicht
Eines oder das Andere merklichen Nachtheil dabey finden muß, weswegen die Pflicht eines
Kellermeisters dem Fr. Irena übertragen wird mit allen übrigen der Kellerey anhänglichen
Arbeiten z. B. die Konvent Wasch - die Reinlichkeit des Refektoriums - die Obsorge über
Wein - Brannten-Wein - Brod und Reinlichkeit der Geschirre.

5. Auch mit wenigen Speißen, wenn sie nur ordentlich, fleißig und reinlich zubereitet sind,
wird sich ein genügsames Glied einer friedlichen Kommunität begnügen lassen: Darum
wird der Fr. Johannes beauftragt dieser Pflicht mit allem Fleiße zu entsprechen.

6. In Hinsicht des haftenden Schulden=Lastes und der geringen Einkünften kann der nachmittägige
Trunk nur am Dienstag und Donnerstag gestattet werden.

7. Alle Einladungen solcher Gäste, die dem Konvente mehr nachtheilig als nützlich sind, sind
hinfür verbotten.

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