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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0168
Otto Werner

1.7 FRANZISKANERNIEDERLASSUNG IM EHEMALIGEN
KLOSTER STETTEN IM GNADENTAL 1869 - 1875

Dr. Konstantin Holl schreibt in der Pfarrchronik:

Im Frühjahr 1868 unternahm Stadtpfarrer [Thomas] Schön Schritte, um eine Franziskanerniederlassung
im Kloster Stetten zustande zu bringen. Am 13. Mai schrieb der
Custos P. Aloys Lauer aus Fulda im allgemeinen zustimmend und bat um nähere
Mitteilung der Verhältnisse. Hofkammerrat [Joseph] Stroppel gab am 28. Mai einige
Andeutungen über etwaige Schritte beim Fürsten [Leopold von Hohenzollern] um
Überlassung des Klosters. Im August erschien P. Aloys Lauer selbst, um die Gebäu-
lichkeiten zu besichtigen. Der Fürst zeigte sich dem Plane geneigt. Am 9. September
bezeichnete die Fürstl. Hofkammer die Bedingungen, unter denen das Kloster überlassen
werden könnte. Zuleich waren auch beim Hl. Stuhle die notwendigen Schritte
um Genehmigung der Niederlassung unternommen worden. Am 28. September antwortete
Stadtpfarrer Schön auf die von der Hofkammer gestellten Bedingungen, diese
seien ein juristisches Meisterstück, aber so hart, daß bei aller Barmherzigkeit nicht
bloß die gute Sache, sondern selbst die Gerechtigkeit darunter leide. P. Lauer schrieb
zu den Bedingungen: „Das Kloster würde unter solchen Umständen von der Bureau-
kratie vielfache Plackereien auszustehen haben, und die Unterhaltung der großen
Klostergebäulichkeiten, um sie auch nur vor dem Verfall zu schützen, solche Kosten
verursachen, daß es vielleicht vorteilhafter wäre, an einem geeigneten Orte Kirche
und Kloster neu zu erbauen." Daraufhin erwiderte die Hofkammer am 19. Oktober
einigermaßen entgegenkommender184.

1.7.1 DIE NIEDERLASSUNG

Am IS. Februar [1869] wurde zwischen der Fürstlichen] Hofkammer einerseits und
zwischen dem Stadtpfarramt und Landkapitel andererseits der Vertrag über die
Benützung der Klostergebäude in Stetten für die Franziskanerniederlassung unterzeichnet
und am 4. März von Bistumsverweser [Dr. Lothar von] Kübel gutgeheißen.
Danach überläßt der Fürst den Franziskanern Kirche, Klostergärtchen und Kloster
außer der Försterwohnung zur unentgeltlichen Benützung, behält sich aber das
Eigentumsrecht vor. Der Stadtpfarrer ist als geistlicher Vater der Ordensleute für alles
verantwortlich. Für Veränderungen an den überlassenen Objekten ist jederzeit die
Genehmigung der Fürstlichen] Verwaltung erforderlich, die nach Belieben davon
Einsicht nehmen kann. Die bauliche Unterhaltung der überlassenen Klosterteile
obliegt den Franziskanern bzw. deren geistlichem Vater. Wird dem Vertrag entgegengehandelt
, so kann ihn die Fürstliche] Verwaltung mit einjähriger Frist kündigen.
Zur Sicherheit der Fürstlichen] Verwaltung hinterlegt die Hechinger Kapitelskasse
eine Caution von 1000 fl. für alle Ansprüche, welche die Fürstliche] Verwaltung
infolge dieses Vertrages an die Franziskaner zu stellen hat185.

184 Ebd. S. 70 mit dem Hinweis: „(Akten.)"

185 Ebd. S. 71.

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