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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0169
Die Säkularisation des Franziskanerklosters St. Luzen und des Kollegiatstifts St. Jakobus
Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:

Das Fürstlich Hohenzollernsche Hausfideicommiß überläßt zum Gebrauche und zur
Benützung seitens einer Anzahl Ordensgeistlicher und Ordensbrüder dem jeweiligen
geistlichen Vater derselben beziehungsweise des Klosters:

die herrschaftliche Kirche sammt Klostergebäulichkeiten Kataster Nummer 117. zu
Stetten bei Hechingen, das innerhalb des Klosters befindliche Gärtchen Parzelle
Nummer 499, den innern Klosterhof sammt Schöpfbrunnen daselbst, und die vorhandenen
Paramente nebst den übrigen Kirchenrequisiten, nichts ausgenommen, als
die unter sub §. 6. näher bezeichnete Wohnung des herrschaftlichen Försters.
S-2.

Geistlicher Vater des Klosters ist gegenwärtig der Stadtpfarrer Thomas Schön zu
Hechingen. Tritt aus was immer für einer Ursache dieser als geistlicher Vater des Klosters
ab, so ist der jeweilige Dekan oder Dekanatsverweser des Kapitels Hechingen eo
ipso geistlicher Vater des Klosters und zwar so lange, bis auf seinen oder des jeweiligen
Stadtpfarrers zu Hechingen gestellten Antrag bei der Oberkirchenbehörde (Diöcesan
Bischof und Ordinariat) durch diese wiederum der jeweilige Stadtpfarrer zu Hechingen
oder ein anderer Capitular (investirter Pfarrer) des Capitels Hechingen mit
Zustimmung der Fürstlichen Hofkammer zu Sigmaringen als geistlicher Vater des
Klosters ernannt ist.

Der Dekan oder Dekanatsverweser ist eo ipso auch der Stellvertreter des geistlichen
Vaters in Krankheits und Abwesenheitsfällen des Leztern; Sollte dem geistlichen
Vater, das ist dem Stadtpfarrer von Hechingen, auch die Dakanats=Würde, sei es definitiv
oder provisorisch, übertragen werden, so ist für die vorbezeichneten Fälle und
resp. bis zu anderweitiger Bestellung des geistlichen Vaters der jweilige Kapitels=
Kammerer der gesitliche Vater und beziehungsweise Stellvertreter desselben eo
ipso.
§■ 3.

Das Fürstliche Haus bleibt der in §. 1 gemachten Concession ungeachtet nach wie vor
unbeschränkter Eigenthümer der Kirche, der Klostergebäude, des Gartens u. der
Paramente und Kirchen=Requisiten nichts ausgenommen, als was mit dem Einzüge
der Patres an beweglicher Habe mitgebracht oder im Verlaufe ihres Daseins beschafft
wurde.

Der jeweilige geistliche Vater und eventuell dessen Stellvertreter übernimmt die Verpflichtung
, die als Eigenthum des Fürstlichen Hauses bezeichneten Objekte in jeder
Beziehung zu erhalten und zu unterhalten, sei es, daß der bloße Gebrauch und die
Erhaltung der Substanz, sicherheitspolizeyliche Rücksichten oder Rücksichten auf
Anständigkeit und Würdigkeit das Eine oder Andere erheischen.
§. 4.

Die in §. 1 und 3 bezeichneten Objekte zu anderen Zwecken als zur Unterbringung
einer Filiale von Ordensgeistlichen zu benützen, steht dem jeweiligen geistlichen
Vater des Klosters nicht zu.
$.5.

Die in §. 1 bezeichnete Concession ist giltig, so lange Patres des Ordens vom hl. Fran-
ziscus in Stetten sind und so lange dieselben von der kirchlichen Oberbehörde (Diö-

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