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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0170
Otto Werner

cesan Bischof und Ordinariat) zur Ausübung der cura animarum186 daselbst Vollmacht
haben. Tritt der Fall ein, daß die Ordensleute das Kloster Stetten verlassen
oder vom Diöcesan=Bischofe ausgewiesen sind, dann sind die in §. 1 bezeichneten
Vertrags Objekte in quali et quanto an Fürstliche Verwaltung wieder zurückzugeben
, wie sie mit Eintritt der Wirksamkeit dieses Vertrages übergeben wurden. Verbesserungen
, was immer für Art, welche inzwischen ausgeführt worden sind, gehen
ihne Weiteres mit ins freie Eigenthum der Fürstlichen Verwaltung über.
Für etwaige Aenderungen an dem tathsächlichen Bestände der Vertragsobjekte ist
übrigens jeweils vorher die Zustimmung der F. Verwaltung einzuholen, der auch vorbehalten
bleibt, von Zeit zu Zeit, wie sie es für nothwendig erachtet unter Zuziehung
des geistlichen Vaters von den Vertragsobjekten Einsicht zu nehmen und sich von der
guten Erhaltung und Unterhaltung zu überzeugen.

Wenn der geistliche Vater im ersten Einladungstermine zu erscheinen verhindert ist,
wird er dieses dem Fürstlichen Rentamte rechtzeitig mittheilen, qüede er dagegen im
zweiten Termine ebenfalls nicht erscheinen, kann die Fürstliche Verwaltung die Visitation
gleichwohl und ohne sein Beisein vernehmen.
§.6.

Von der in §. 1 bezeichneten Ueberlassung bleiben jedoch nachstehende Räume mit
Eingängen, welche zur Wohnung des Fürstlichen Forstdienstes vorbehalten werden,
ausgeschlossen, und zwar: nach dem anliegenden Grundplane: im untern Stocke: Nro
4 Stall mit Eingang vom äußern Hof, No 5. Kellergewölberaum mit Abtritt, No 6.
Eingang vom südwestlichen äußern Hofraum, No. 7. Vorplatz, No 8. Keller mit Vorplatz
, No 9. Stube, No 10 Porterie, No 11. Vorrathskammer, No 12 Vorrathskammer,
No 13. Bakstube mit Eingang vom südwestlichen Hofraum, No 14. Wasch- und Bak-
küche; dann im obern Stock: No 33. Küche, No 34, 35, 36 u. 37 vier Zimmer No 38
Gang, No 39. Küche rechts vom Gang, ferner die Räume des dritten Stockes und des
Dachbodens ober den Wohnzimmern No 34, 35, 36 u. 37 des nordwestlichen Flügels.
Dagegen wird dem geistlichen Vater resp. Ordensvorstand daselbst bewilligt, diese
Räumlichkeiten gegen die übrigen Theile des Klosters und der Kirche so abzuschließen
, daß jeder Verkehr mit den Ordensleuten und dem Förster nebst deßen
Angehörigen unmöglich ist.

Ferner wird sich herrschaftlicherseits die jederzeitige Mitbenützung des in §. 1 genannten
Brunnens im Klosterhofe durch den jeweiligen Fürstlichen Förster in dem
Falle vorbehalten, wenn demselben die Mitbenützung der vorhandenen Gemeindebrunnen
verweigert werden sollte.

Der geschäftliche Verkehr mit dem Fürstlichen Rentamt und dem Kloster wird durch
das Fürstliche Rentamt und durch den geistlichen Vater des Klosters gepflogen, so daß
der Ordensvorstand des Klosters ganz an die Handlungen und Verhandlungen des
geistlichen Vaters gebunden ist.

186 Seelsorge.
154


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