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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0171
Die Säkularisation des Franziskanerklosters St. Luzen und des Kollegiatstifts St. Jakobus

Diejenigen Tbeile der Klostergebäulichkeiten einschlüßig des denselben entsprechenden
Theiles des Daches, welche von Fürstlicher Verwaltung für den Förster vorbehalten
sind, werden nach wie vor auch von Fürstlicher Verwaltung baulich unterhalten
.
§■9.

Zur Sicherheit der Fürstlichen Verwaltung für alle aus diesem Vertrage ihr erwachsenden
Ansprüche legt die Capitelskasse des Capitels Hechingen eine Caution von
1000 fl Eintausend Gulden in Werthspapieren ein. Was von dieser Summe durch
Regreß-Ansprüche absorbirt wird, hat sofort von der Capitelskasse wieder ersezt zu
werden, das Capitel aber an den jeweiligen geistlichen Vater sich zu regreßiren.
§■ 10.

Falls gegen Erwarten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages seitens des
geistlichen Vaters, oder der Ordensleute oder des Kapitels Hechingen oder der Oberkirchenbehörde
nicht erfüllt, beziehungsweise dagegen gehandelt würde, steht es der
Fürstlichen Verwaltung frei, diesen Vertrag nach Ablauf einer Kündigungsfrist von
Einem Jahre aufzulösen.

In diesem Falle sind die Vertragsobjekte nach Maßgabe der Bestimmungen §. 5 an sie
zu restituiren1S7.

Die vollständige Trennung der Räumlichkeiten des Klosters von der Försterwohnung
war bereits im Sommer 1869 abgeschlossen, so daß die Klausur nach den
kirchlichen Vorschriften gewährleistet war.

187 Pfarrarchiv St. Jakobus Hechingen. „Pfarrei: Hechingen. Filialort: Stetten. Rubrik: Kirchliche
Anstalten. Betreff: Klosterniederlassung, O. S. Franzisci 1869 - 1877".

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