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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0178
Otto Werner

das ganze Reich ausgedehnt. Die Verurteilung der Maigesetze durch die Enzyklika
„Quod numquam" (1875) von Papst Pius IX. verschlimmerte die Lage, da sie Kampfund
Strafbestimmungen provozierte: Einstellung aller finanziellen Leistungen des
Staates an die Kirche (1875), Ausweisung der Mitglieder von religiösen Orden und
Kongregationen (1875), Beschränkung der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden
(1875), Schutz für Altkatholiken (1875)212.

Das „Gesetz betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen
der katholischen Kirche" vom 31. Mai 1875 (Reichsgesetzblatt S. 183) bedeutete
auch das Ende der jungen Franziskanerniederlassung in Stetten. In dem Gesetz hieß
es: Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen et cetera, verordnen, mit
Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:

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Alle Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche sind vorbehaltlich
der Bestimmungen des § 2213. von dem Gebiete der Preußischen Monarchie
ausgeschlossen.

Die Errichtung von Niederlassung derselben ist untersagt.

Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen dürfen vom Tage der Verkündigung des
Gesetzes ab neue Mitglieder, nicht aufnehmen und sind binnen sechs Monaten
aufzulösen.....Eine Fristverlängerung kam nur für Niederlassungen in Frage, welche
sich mit dem Unterricht und der Erziehung der Jugend beschäftigten214.
Adolf Rösch schrieb über die „Ausweisung der Patres Franziskaner in Stetten bei
Hechingen": „Die erst seit 1869 bestehende Niederlassung der Franziskaner der
Thüringischen Provinz215 fiel dem Gesetze vom 31. Mai 1875 zum Opfer, demzufolge
sämtliche Ordensniederlassungen in Preußen binnen sechs Monaten aufzulösen
waren. Auch hier wurde den Ordensleuten nicht der gesetzlich zulässige äußerste
Termin gewährt. Am 24. August eröffnete der Oberamtmann den versammelten
Klosterinsassen216, daß laut Verfügung der Königlichen Regierung Termin zur
Schließung und Auflösung auf den L Oktober festgesetzt sei. Von den Laienbrüdern
wurden nach Mitteilung des Präses nach Freiburg vom 6. September einer für Amerika
, zwei für Palästina bestimmt. E Paul wanderte nach Frankreich aus und kehrte
1877 als Kranker zur Kur nach Hechingen zurück. Das Erzbischöfliche Kapitels-
vikariat wies am 2. September die Dekanate an, darauf hinzuwirken, daß den armen
Ordensgenossen aus vermöglicheren Heiligenpflegen ein Almosen als Reiseunter-

212 Carl Andresen und Georg Denzler, dtv Wörterbuch der Kirchengeschichte. München
1984. S. 353 f.

213 §. 2. enthielt Ausführungen über die Niederlassung der Orden etc., welche sich ausschließlich
der Krankenpflege widmeten.

214 Adolf Rösch: Der Kulturkampf in Hohenzollern, in: Freiburger Diözesan-Archiv Band
43. Neue Folge XVI (1915) S. 23.

215 Anm. 2 (S. 96): „Siehe oben S. 18 f."

216 Anm. 3 (S. 96): „Es waren dies die drei Patres Leonard Malkmus, Fidelis Kircher, Paulus
Gab und die Brüder Klemens Kraus, Liborius Decker und Konrad Wald. - Bruder Klemens
starb am 15. Januar 1877 in Ismailia am Suezkanal (Hohenz. Volkszeitung Nr. 33 vom 4. März
1877)."

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