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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0195
Die Säkularisation des Kollegiatstifts St. Jakobus

Generalvikar gänzlich unrichtig - „ da doch meines Wissens Dekan Fischer vor etwa
30 Jahren die Administration in Händen gehabt und ihm diese, weil viele Klagen eingelaufen
, von der bischöflichen Generalvisitation abgenommen und einem weltlichen
zu administrieren überlassen "16.

1763: In einer zwischen dem Bischof von Konstanz und der Fürstlichen Regierung
im Juli 1763 zustandegekommenen Conobsignation der geistlichen Nachlassenschaf-
ten und die Verwaltung der Heiligenfabriken heißt es in Ziffer 10: Das Collegiatstift
zu Hechingen belangend verbleibt dessen private Administration in weltlichen Sachen
nach der a tempore fundationis und in denen uralten von denen jeweiligen Rom.
Kayseren confirmierten Hochfürstl. Erbeinigungspakten gegründeten Observanz bey
gnädigster Landesherrschaft, jedoch mit dem Anhang, daß nicht nur zu jedesmaliger
Rechnungsabhör, sondern auch zu andern wichtigen Vorfallenheiten ein hierzu denominiert
werdender Canonicus gezogen und die zu dem Stift gehörigen Documenta in
einem mit zwei Schlössern versehenen Kasten aufbehalten, auch dazu ein Schlüssel
gnädigster Herrschaft verbleiben, der ander aber dem hierzu autorisierten Canonico
ausgehändigt werden solle u.

Zum Jahr 1783 lesen wir in der »Chronik der Stadt Hechingen«: Seit Jahren
schwebten Streitigkeiten zwischen Herrschaften und Geistlichkeit »wegen vielfach
veränderter Landeskultur, Neubrüchen und erlaubter Anpflanzung der Grundbirnen
(Kartoffeln) und Futterkräuter auf zehntpflichtigen Äckern«. Es kam nun zu
einem Zehnt-Vergleich, der den strittigen Bezug von Kartoffelzehnten, Kleezehnten,
Neubruchzehnten sowie den Blutzehnten von den Erträgnissen der Tierzucht in der
Hauptsache zu Ungunsten der Geistlichkeit regelte. Nur beim Hechinger Kollegiat-
stift hieß es, es solle an den Orten, an denen es den Großzehnten habe, mit der Herrschaft
im übrigen Zehntbezug völlig gleichgestellt sein. Den Großzehnten an Getreide
bezog im übrigen durchweg der Fürst, der Herr, den Kleinzehnten von den Erträgnissen
der Baumgärten und Krautländer der Pfarrer, das Herrle, »Hairle«18.

16 Holl (wie Anm. 27) S. 275 f. mit dem Hinweis: „Pfarrarchiv, Akten. Vgl. 1763." - Mitgeteilt
werden sollen auch noch aus einem besonderen Visitationsbescheid für das Kollegiatstift
Hechingen vom 10. Oktober 1762 folgende Punkte, die besonders betont sind:

Omnes serio hortamur, ut a blasphemiis, iuramentis, verbis detractoriis, contumeliosis ac iniuriosis,
aliisque omnibus, quae a mansuetudine et modestia clericali aliena sunt, abstineant.
Circa ordinationem divinomm officiorum aliaque cultum divinum ac disciplinam ecclesiasticam
concementia directione parochi dependeant

Ecclesiam nemo nisi veste talari et superpellico indutus accedere praesumat.
In celebrandis divinis officiis missisque legendis exacta ab omnibus punctualitas observetur.
Contravenientes ac determinata hora altare non accedentes parochus toties quoties mulcta 30
crucigerorum [30 Kreuzer] plectat.

Hospitiorum frequentationem denuo omnibus interdicimus. Estis clerici quasi in communi
viventes; alias proin pro animi relaxatione distractiones assumite, quae et dignitatem Status
vestri magis deceant et per quas animus dignioribus diversionibus recreetur.
Negotiis et functionibus curae animarum omnes se impendere studeant. Indignum enim ac
indecens est sacerdotem, qui in sortem Domini vocatus Deum in pertem haereditatis suae degit,
turpi otio marcescere. - Holl I, S. 293 f.

17 Holl (wie Anm. 9) S. 296 f. mit dem Hinweis: „Pfarrarch. Akten."

18 ChH III Band I, S. 182.

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