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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0205
Die Säkularisation des Kollegiatstifts St. Jakobus

Vom 10. bis 27. April 1848 tagten unter dem Direktorium von Pfarrer Joseph Blu-
menstetter die von Fürst Friedrich Wilhelm Konstantin einberufenen 58 Gemeindedeputierten
zur Bereinigung der Änderungen im Staatshaushalt. Sie beschlossen u. a.:
Sämtlicher Allmandzehnt und Kleinzehnt, gleichviel ob er von der Herrschaft oder
den Pfarreien bezogen wird, ferner der Blutzehnt und die Stolgebühren sind aufgehoben
. Das Pfarreinkommen soll reguliert und dabei die Summe von 600, 800, 1000
und 1200 Gulden als Maßstab angenommen werden. Etwaige Ansprüche haben die
Geistlichen an das Land zu stellen. Das Land erkennt das Kloster Stetten als Privateigentum
des Fürstlichen Hauses, das Stift zu Bisingen als Eigentum der Stifts- und
Pfarrkirche zu Hechingen an. Diese Beschlüsse erhielten am 4. Mai die landesherrliche
Sanktion56.

Am 16. Mai wurde nach Vereinbarung zwischen dem Fürsten und der Gemeinden
eine Verfassung publiziert, worin u. a. bestimmt war: „die christlichen Confessionen
sind als religiöse Corporationen bezüglich ihrer inneren kirchlichen Angelegenheiten
selbständig; dagegen gewährt der Staat denselben keinen Einfluß auf bürgerliche
Rechtsverhältnisse. Die Aufsicht über die geistlichen Einkommen und über alle geistlichen
Fonds u. s. w. steht der Landesregierung, in Gemeinschaft mit dem erzbischöflichen
Ordinariate zu. Alles Unterrichtswesen ist Staatsangelegenheit"57.

Da die Pfarreinkünfte nicht geregelt waren, verlangte die Regierung am 21. Juli
vorläufig die Weiterleistung des Allmand- und Kleinzehnten an die Pfarreien und
gestattete dessen Umwandlung in Geld. Wenn die Zahlung erfolge, so könne der
Blutzehnt außer Anschlag bleiben58. »Damit glaubt[e] man dem Willen und Sinn der
obersten Behörde in kirchlichen Dingen zu entsprechen«59.

Im Jahr 1849 verweigerten fast alle Gemeinden die Leistung, und sowohl die Fürstliche
wie die Königlich Preußische Regierung wiederholten 1849-51 die Anordnung
vom 21. Juni 1848, da ein Gesetz über die Regulierung des Pfarreinkommens nicht
zustande gekommen war60.

2.4.3 PROZESS DER GEMEINDEN UND VERORDNUNG DER KÖNIGLICH
PREUSSISCHEN REGIERUNG

Die Gemeinden beschritten den Rechtsweg. In einem Prozeß entschied das Kreisgericht
Hechingen wie das Appellationsgericht in Arnsberg, daß die Pfarreien zum
Bezug des strittigen Zehnten nicht berechtigt seien61.

56 Cramer (wie Anm. 54) S. 454 ff.

57 Ebd. S. 459 f.; Zitat S. 460.

58 Regierungsverfügung, den Bezug der Pfarrei-Einkommen betreffend. - Verordnungs- u. Anzeigeblatt
für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen. Nro. 59. Samstag den 22. Juli 1848.

59 Cramer (wie Anm. 54) S. 457.

60 Ebd.

61 Ebd.

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