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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0210
Otto Werner

Steinhofen bekannt machen solle. Dieser antwortete am 14. Juli: „ Von den Stabsuntergebenen
ist mir Unterzeichneter bei der Bublikation erklärt worden, daß der
Durchlauchtigste] Fürst ihnen den Allmandzehnten geschenkt habe, und das Stift
habe keinen Anspruch auf den Allmand zu machen. Der Brachzehnten sei auch
geschenkt. Vogtamt Fischer." Ebenso ging es in Bisingen und Thanheim. Am 17. Juli
schrieb darauf die Regierung, die Concessionen des 4. Mai 1848 seien nicht giltig. In
einem Regierungserlaß vom 30. Juli 1850 heißt es abermals, „daß das Stift als
Kirchengut, und zwar allein zum Unterhalt der Geistlichen bestimmtes Kirchengut
zu betrachten sei." Gleichwohl verweigerten bei der Ernte alle die Ablieferung des
Zehnten an das Stift. Der Allmandzehnten pro 1851 wurde geschätzt in Bisingen auf
427 fl., in Steinhofen auf 422 fl.

In der Regierungsverfügung vom 24. Dezember 1850 heißt es: Das Collegiatstift
zu St. Jacob dahier, welches unter der früheren fürstlichen Hoheit von der fürstlichen]
Hofkammer beaufsichtigt war, fällt auf ein wahres Kirchenvermögen, wie dies
zuletzt aus der landesherrlichen Deklaration vom 4. Mai 1848 hervorgeht, unter diejenigen
Stiftungen, welche primär der Oberaufsicht des K[öni]gl[ichen] Oberamtes
unterstehen (§ 53 der Oheramtsinstruction vom 24. Aug. 1846). Dieses Verhältnis
macht es notwendig, daß das Kföni]gl[iche] Oberamt sich nunmehr auch in Beziehung
mit dem hiesigen Stadtpfarrer setzt, welcher als solcher und als erzbfischöfli-
cher] Dekan die in § 54 & 55 loco citato erwähnte Einwirkung auf das Kirchengut hat
und alles dasjenige vorkehrt, was das Beste der Stiftung erfordert*2.

Fazit: Obwohl die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen dem Kollegiatstift viele
Mittel entzogen hatten, ging es nicht in das Dominialgut des Fürstenhauses über. Das
Kollegiatstift wurde auch bei der Abtretung des Domänenbesitzes durch Fürst
Friedrich Wilhelm Konstantin nicht - wie die Klöster (der Klosterbesitz) - vom
Fürstenhaus Hohenzollern-Sigmaringen übernommen und blieb so als juristische
Körperschaft und wirtschaftliche Größe existent. Ausschlaggebend dafür war nicht
zuletzt die enge Verzahnung des Stifts mit der Pfarrei. Mit den juristischen Winkelzügen
mögen sich andere noch auseinandersetzen. Fest steht, dass das Kollegiatstift
als Stiftung weiterbestand und weiterwirkte, wie noch zu zeigen sein wird.

rung an die Angehörigen des ehemaligen Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen
veranlaßt, den Pfarreien die sämmtlichen von ihnen früher besessenen Revenuen ungeschmälert
zukommen zu lassen, unter welche auch der Allmand- und Kleinzehnte, der Blutzehnte
und die Stolgebühren gehören, und bemerrkt nur, daß durch diese Anordnung ein gütliches
Uebereinkommen zwischen Berechtigten und Verpflichteten nicht ausgeschlossen sein
soll, welches etwa auf eine Geldentschädigung für die Zehentleistung gerichtet wäre." (Titelblatt
)

82 Holl (wie Anm. 53) S. 3-6 mit dem Hinweis: „Akten".

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