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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0211
Die Säkularisation des Kollegiatstifts St. Jakobus

2.6.1 ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT

Am 10. Januar [1851] berichtet der Rechner des Collegiatstifts Domänenrat [Joseph]
Ruff, daß die rückständigen Zahlungen des Stifts an Gehältern, Zinsen etc. 1549 fl.
betragen. Die Passivkapitalien von 12 994 fl. verschlangen jährlich 591 fl. an Zins85.

Ein Ordinariatserlaß vom 14. März 1851 ordnet an, daß von der Stiftskasse wegen
deren Unvermögen in Zukunft die bisherige Zahlung von 48 fl. an die Armenkasse
Hechingen, von 53 fl. zur Hofmusikkasse, von 24 fl. als Bezahlung des Musiklehrers
und die Fruchtabgabe an diesen sowie an die Lehrer [Konrad]Sauter und [Valen-
tin]Kohler im Werte von 79 fl. in Wegfall kommen. Zugleich müsse auf Ersatz der
dem Stift entzogenen Vermögensteile von Seite der Fürstlichen] Verwaltung gedrängt
werden.

Am 4. Juli wandte sich das Ordinariat an den Fürsten von Hechingen mit dem
Ersuchen, der mißlichen Lage des Stiftes abzuhelfen, in die es durch die stiftungswidrige
Verwendung des Vermögens durch den früheren Fürsten84 geraten sei. Dies
wurde abgelehnt; die Behauptung einer solchen Verwendung sei falsch. In einem Privatschreiben
teilte der Fürstliche] Generalbevollmächtigte Finanzrat Lorch mit, der
Fürst habe sich durch diese Behauptung aufs tiefste verletzt gefühlt.

Schließlich kam es so weit, daß die Regierung die Sistierung85 aller übrigen
Zahlungen durch das Stift anordnete, bis die Schulden bezahlt seien. Darauf schrieb
Geistl. Rat Bulach an den Stiftsrechner: Auf die Mitteilung der Zuschrift K[öni]g-
l[ich]en Oberamts dahier vom 28. Juni, wonach Sie infolge eines Erlasses der K[öni]g-
l[ichen] Regierung vom 24. Juni No. 850 angewiesen wurden, die Schulden des Stiftes,
insoweit sie gekündigt sind, vorerst und mit Suspension aller weiteren Zahlungen (mit
Ausnahme der Kapitalzinsen), sie mögen auf Besoldung der Geistlichen, Kirchendienste
oder wie immer sich beziehen, zu tilgen, wird erinnert, daß Sie als Stiftsrechner
derselben, als einer einseitigen Verfügung K[öni]gl[ichen] Oberamtes, bei eigener
Verantwortung keine Folge zu geben haben. - K[öni]gl[iche] Regierung dahier hat
wiederholt das hiesige Collegiatstift als Kirchengut erklärt, sie kann somit ohne
Zustimmung des Erzb[ischöfliehen] Ordinariats zu Freiburg eine Verfügung wie die
oben bezeichnete ohne schreiende Verletzung aller Rechtsbegriffe nicht erlassen.
Darum hat denn auch genannte kirchl. Oberbehörde unterm 4. Juli No. 5898 feierliche
Verwahrung gegen den mehrerwähnten hohen Erlaß bei K[öni]glich er] Regierung
dahier eingelegt. Sie haben somit als Stiftsrechner nur jenen Anordnungen, die
von der Commisssion in Stiftungssachen, unterzeichnet vom Erbfischöflichen] Dekanat
und K[öni]gl[ichen] Oberamt dahier, ausgehen, nachzukommen, allen einseitigen
Erlassen aber, woher sie auch kommen mögen, Ihre Mitwirkung zu versagen86.

83 Hinweis: Akten.

84 Friedrich Hermann Otto von Hohenzollern-Hechingen (1810-1838).

85 Einstellung.

86 Holl (wie Anm. 53) S. 9-11.

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