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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0233
Die Säkularisation der Klöster Stetten im Gnadental und Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen

Danach erhält der Fürst für den Verlust seiner Feudalrechte in der Grafschaft Geulle
und den Herrschaften Mouffrin und Baillonville im Lütticher Land die Herrschaft
Hirschlatt zugeteilt65, ... Außerdem ist das Dominikanerinnenkloster Stetten
genannt, die frühere Grablege des Hauses, dessen Besitz allerdings nicht bedeutend
war. Stetten wäre ohnehin aufgrund des Artikels 3566 an das Haus gefallen, ebenso
wie die Klöster St. Luzen und Rangendingen sowie das Hechinger Kollegiatstift. In
Hechingen konnte man mit diesem Ergebnis mehr als zufrieden sein, denn der linksrheinische
Besitz blieb dem Haus ungeschmälert erhalten, es büßte lediglich seine
lehenherrliche Gerechtsame ein. Der Hechinger Fürst war der einzige Reichssstand,
der ausschließlich für den Verlust von Herrschaftsrechten [droits feodaux] entschädigt
wurde"67.

Der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses:
„Die Austheilung und endliche Bestimmung der Entschädigungen
geschieht, wie folgt:" [S. 4]

§ 10.

Dem Fürsten von Hohenzollern = Hechingen für seine
Feudalrechte in der Grafschaft Geulle, und den Herrschaften M o uff r in und
Baillonville im Lütticher Lande: die Herrschaft Hirschlatt, und das
Kloster S t e 11 e n . [S. 10]

§■ 35.

Alle Güter der fundirten Stifter, Abteien und Klöster, in den alten sowol, als
in den neuen Besitzungen, katholisch sowol, als A. C. verwandten, mittelbarer sowol,
als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht
förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respek-
tiven Landesherrn, sowol zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichtsund
andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen,
unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen
, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene
Geistlichkeit nach den unten theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu
treffenden näheren Bestimmungen. [S. 24f.f%

65 Sie umfaßte ein Dorf und sieben Weiler; der Herrschaftskomplex hatte dem schweizerischen
Augustinerchorherrenstift Kreuzlingen gehört.

66 § 35 wurde auf Intervention Bayerns in den Reichsdeputationshauptschluß aufgenommen.
Er bot den weltlichen Fürsten die Möglichkeit, die landsässigen Klöster und Stifte aufzuheben.

67 Kallenberg (wie Anm. 54) S. 89 f.

68 Die exzesssive Auslegung dieses Paragraphen machte ihn zum „berüchtigten § 35 des
Deputationshauptschlusses, der zum größten Erstaunen der meisten Zeitgenossen einer jeden
Landesherrschaft die rechtliche Handhabe zur Ausplünderung auch des letzten Klösterchens
bot". Hermann Schmid: Die Säkularisation und Mediatisation in Baden und Württemberg. In:
Baden und Württemberg im Zeitalter Napoleons. Hrsg. Württembergische Landesmuseum
Stuttgart. Band 2: Aufsätze. Stuttgart 1987. S. 139.

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